Cum-ex

Warburg scheitert im Streit mit Deutscher Bank

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt schmettert den Versuch der Privatbank ab, ihre Depotbank für die Belastung aus den Cum-ex-Geschäften in Haftung zu nehmen. Nun bleibt noch der Gang nach Karlsruhe.

Warburg scheitert im Streit mit Deutscher Bank

lee Frankfurt

Im Haftungsstreit um die Steuerschulden aus Cum-ex-Transaktionen mit der als Depotbank agierenden Deutschen Bank bleibt dem Hamburger Geldhaus M.M. Warburg nur noch der Gang zum Bundesgerichtshof. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Mittwoch mitteilte, hat es die Berufung der Privatbank gegen das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich abgewiesen (AZ. 17 U 108/20). Warburg will das Urteil nach Angaben des Prozessbevollmächtigten prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen.

In der Auseinandersetzung ging es um 391 Wertpapiertransaktionen, an denen sich M.M. Warburg zwischen 2007 und 2011 im Rahmen der Cum-ex-Kreisgeschäfte beteiligt hat und bei denen es sich nach einem vom BGH bestätigten Urteil des Landgerichts Bonn um Steuerhinterziehung handelte. Das zuständige Finanzamt hat sich die Steuern nachzahlen lassen. Darüber hinaus ordnete das Landgericht Bonn an, die durch die strafbaren Deals eingenommenen Zuflüsse bei der als Gesamtschuldnerin haftenden M.M. Warburg einzuziehen. Um einen Teil der Belastung abzuwälzen, habe die Hamburger Privatbank Beträge aus dem Vertragsverhältnis mit der als Depotbank fungierenden Deutschen Bank „abschöpfen“ wollen, heißt es in der OLG-Mitteilung. Zudem wollte sie das Institut in Haftung nehmen für die Nachzahlungszinsen an das Finanzamt und einen wesentlichen Teil der eingezogenen Beträge.

Rettender Newsflash

Das OLG schmetterte dieses Ansinnen ab. Zwar wäre die Depotbank tatsächlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalbank auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags, sprich M.M. Warburg, zuständig gewesen. Doch in der fälschlichen Annahme, dass dies bei derartigen Geschäften nicht erforderlich sei, nahm sie die Zahlung nicht vor. Im Nachhinein kann die Deutsche Bank sich wahrscheinlich darüber freuen, dass sie ihre Kunden damals in einem sogenannten Newsflash über dieses Vorgehen informiert hatte.

Wie das OLG betont, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Depotbank lediglich um ein fiskalisches Sicherungsinstrument und nicht um ein Instrument, um die Steuerlast zu verlagern. Der Versuch, die Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgebühren abzuschöpfen, sei im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs nicht möglich.