MBank

Weiteres Urteil im Streit um Franken­kredite

Im Rechtsstreit über die von der polnischen Commerzbank-Tochter ausgereichten Fremdwährungskredite urteilt der EU-Gerichtshof, dass für missbräuchlich erklärte Klauseln nicht beliebig ersetzt werden dürfen.

Weiteres Urteil im Streit um Franken­kredite

lee Frankfurt

In der für das polnische Geschäft der Commerzbank relevanten rechtlichen Auseinandersetzung um die vor mehr als einem Jahrzehnt in einigen osteuropäischen Staaten zumeist in Schweizer Franken ausgereichten Fremdwährungskredite hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EU) am Donnerstag ein Urteil veröffentlicht (Az.: C-80/21 bis C-82/21). Darin geht es um die Frage, ob das polnische Gericht eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive, also vom Wortlaut des Gesetzes abweichende, nationale Anordnung ersetzen darf.

Welche Auswirkungen die Entscheidung auf den seit Jahren anhängigen komplexen Rechtsstreit hat, blieb zunächst unklar. Die Commerzbank verwies auf Anfrage auf ihre polnische Tochter MBank, bei der zunächst niemand für eine Stellungnahme erreichbar war.

Anlass für das Urteil war die Anfrage eines polnisches Rayongerichts, dem mehrere Klagen von Verbrauchern vorliegen, die den bei den Krediten verwendeten Umrechnungsmechanismus für missbräuchlich erklärt haben wollten. Die Darlehen wurden demnach meist ins sfr verbucht und den Verbrauchern in Zloty zur Verfügung gestellt. Dabei wurde zur Umrechnung der Ankaufskurs sfr-Zloty herangezogen, bei der Zahlung dagegen der Verkaufskurs herangezogen. Die damit einhergehenden Umrechnungsverluste tragen eine hohe Zahl von privaten Immobilienbesitzern, was das Thema zu einem Politikum in Polen macht. Wie das EU-Gericht mitteilte, dürfen die missbräuchliche Klausel nicht generell durch eine nationale Regelung ersetzt werden. Zulässig sei dies nur, wenn das Streichen der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag als Ganzes für nichtig zu erklären, was für den Kreditnehmer besonders nachteilige Folgen hätte. Sofern Letzterer über die Folgen informiert worden sei und der Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit zugestimmt habe, sei dies offensichtlich nicht erfüllt. Außerdem bekräftigte das Gericht, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verbrauchers auf Erstattung von Beträgen, die er aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel zu Unrecht gezahlt hat, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfährt oder erfahren sollte.

BZ+
Jetzt weiterlesen mit BZ+
4 Wochen für nur 1 € testen
Zugang zu allen Premium-Artikeln
Flexible Laufzeit, monatlich kündbar.