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Weitreichende Änderungen sind zu beachten

Gastbeitrag zur Investmentsteuerreform

Weitreichende Änderungen sind zu beachten

Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBI I, 2016, Seite 1 730) mit weitreichenden Änderungen bei der Besteuerung von Investmentfonds tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Ab 2018 sieht das neue InvStG nun zwei Besteuerungssysteme vor – ein intransparentes für Investmentfonds (Publikumsfonds) und ein (semi-)transparentes für bestimmte Spezial-Investmentvermögen unter Einhaltung enger Anlagevorschriften. Gemeinsam haben beide Systeme, dass die in- und ausländischen Investmentfonds mit bestimmten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Dazu zählen gemäß § 6 Abs. 2 InvStG inländische Beteiligungseinnahmen (wie zum Beispiel deutsche Dividenden), inländische Immobilienerträge (wie zum Beispiel Mieten) und sonstige inländische Einkünfte (wie zum Beispiel Zinsen aus rentenähnlichen Genussrechten). Sofern in den Investmentfonds bestimmte steuerbefreite Anleger investiert haben (wie zum Beispiel Kirchen), kann der Investmentfonds eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen. Da der Investmentfonds auf der Eingangsseite bereits steuerlich belastet wird und darüber hinaus alle Ausschüttungen – mit Ausnahme der steuerfreien Substanz -, die Vorabpauschalen (fiktive Thesaurierung) und Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, kommt auf der Fondsausgangsseite eine pauschalierte typisierte Steuerbefreiung bei bestimmten Investmentfonds als Ausgleich ins Spiel. Einfluss auf die Höhe der Steuerbefreiung nimmt auch die zukünftig fehlende Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Abgeltungsteuer sowie die Steuerpflicht auf durch Doppelbesteuerungsabkommen befreite ausländische Immobilieneinkünfte. Investmentfonds, die ab 2018 bestimmte Anlagen bevorzugen und das in den Anlagebedingungen normieren, werden aller Voraussicht nach als Gewinner auus der Reform hervorgehen. Hierbei handelt es sich um – Aktienfonds (mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen)- Mischfonds (mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen)- Immobilienfonds mit vorwiegend inländischen Immobilien (mindestens 51 % in Immobilien)- Immobilienfonds mit vorwiegend ausländischen Immobilien (mindestens 51 % in ausländischen Immobilien)Alle Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne werden bei diesen Investmentfonds mit unterschiedlichen Prozentsätzen (siehe Tabelle Überblick Teilfreistellungen) je nach Anlegertyp freigestellt. Hierbei werden dann auch die typisierenden Freistellungssätze auf sämtliche Erträge aus den entsprechenden Investmentfonds zur Anwendung kommen. Das heißt, auch ausgeschüttete Erträge aus einem Aktienfonds, die aus neben den Aktien gehaltenen Renten resultieren, werden beim Anleger in den Genuss der 30-prozentigen Freistellung kommen. Im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren werden für alle Anlegergruppen einheitlich die Teilfreistellungssätze für das Privatvermögen berücksichtigt. Die höheren Teilfreistellungssätze für das Betriebsvermögen können nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden.Beispiel:Ausschüttung: 100,davon Zinsen: 40, Dividenden: 60Steuerlast mit Teilfreistellung: 70*25 % = 17,5Steuerlast auf Zinsen ohne Teilfreistellung:40*25 % = 10Steuerlast auf Zinsen mit Teilfreistellung:40*7 / 10*25 % = 7Steuerersparnis auf Zinsanteil: 10-7 = 3 Fehlender Nachweis kostetAlle anderen Erträge aus Investmentfonds bzw. aus Investmentfonds mit fehlendem Nachweis werden in voller Höhe besteuert. Eine Ausnahme ist der individuelle Nachweis durch den Anleger, aus dem sich ergibt, dass der Investmentfonds während des gesamten Geschäftsjahres die Schwellenwerte überschritten hat. In diesem Fall wird die Teilfreistellung ausschließlich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingeräumt. Um zukünftig unter Einbeziehung der Performance und der steuerlichen Wirkung vertriebsseitig erfolgreich zu sein, wird sich aller Voraussicht eine Tendenz zu diesen Produkten mit Teilfreistellungen ergeben. Vergleicht man nun die Fondsanlage mit der Direktanlage, so ergeben sich viele Ergebniskonstellationen, die einmal steuerliche Vorteile beim Direktanleger und einmal beim Fondsanleger bringen können. Exemplarisch wird hierzu folgend ein ausschüttender Aktienfonds mit der Direktanlage verglichen und dabei zwei Szenarien angenommen: Ein Fonds, der ausschließlich deutsche Dividenden vereinnahmt, und ein Fonds, der ausschließlich Veräußerungsgewinne aus Aktien vereinnahmt.WM Datenservice wird als zentraler Datenprovider sowohl eine Kennzeichnung der Teilfreistellungen nach Fondsart auf Gattungsebene sowie alle Ertragsströme nach Höhe der Steuerbemessungsgrundlage nach Anlegertyp (Privatvermögen, Betriebsvermögen EStG, Betriebsvermögen KStG) ausweisen. Zudem wird es Korrekturposten geben, um bei bereits versteuerten Vorabpauschalen das korrekte steuerliche Ergebnis bei Veräußerung zu ermitteln. Basis für SteuerreportingAuf Basis der WM Daten nehmen die deutschen Kreditinstitute den Kapitalertragsteuerabzug vor und erstellen hieraus ein Steuerreporting (zum Beispiel für die Steuerbescheinigung) für den Kunden. Ebenso fließen die WM Daten in die Steuerverarbeitungsprozesse in- und ausländischer Kapitalverwaltungsgesellschaften ein und stellen einen Kernmantel bei ausländischen Kreditinstituten für das Steuerreporting deutscher Anleger im Ausland dar. Aktuell steht ein neues BMF-Schreiben zu den Teilfreistellungen im Fokus, in dem die Finanzverwaltung weitere Konkretisierungen und Klarstellungen vornimmt. Den Dachfonds-Emittenten werden Erleichterungen eingeräumt, sie können mit Mindestquoten kalkulieren bzw. die tatsächliche Aktienquote berücksichtigen. Der WM Datenservice wird auch hier die Finanzindustrie datentechnisch unterstützen und die notwendige Datenarchitektur bereitstellen. Bekanntmachungen zur Reform und zu den von WM bereitgestellten Informationen können Sie der Fachinformation F10 vom 31. März 2017 entnehmen. Sollten Sie weiteres Interesse an diesem Thema haben, so können Sie mich gerne unter t.pohl@wmdaten.com kontaktieren.Thorsten Pohl hat Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Steuerrecht studiert und ist seit einigen Jahren bei der WM Gruppe, unter deren Dach auch die Börsen-Zeitung und rendite erscheinen, für den Bereich Steuern verantwortlich. Zu seinen Schwerpunkten gehören die Besteuerung von Investmentvermögen und die ausländische Quellensteuer.