Datenverarbeitung

Kartellamt mahnt Google ab

Google soll nach dem Willen des Bundeskartellamts seine Praxis bei der Datenverarbeitung ändern. Insbesondere müssten den Nutzern mehr konkrete Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden, um über ihre Daten zu bestimmen.

Kartellamt mahnt Google ab

hei Frankfurt – Das Bundeskartellamt hat Google abgemahnt. Wie schon 2019 beim damals noch unter Facebook firmierenden Meta-Konzern nimmt die Behörde Anstoß an der Praxis der Datenverarbeitung bei der Alphabet-Tochter. Auf Basis ihrer aktuellen Konditionen könne Google „eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten kombinieren“ und damit sehr detaillierte Profile über die Nutzer anlegen, die für Werbung oder andere Zwecke genutzt werden könnten. Dazu werden eigene, teils sehr reichweitenstarke Dienste wie Google Maps, Google Play oder Youtube sowie auch Apps von Dritten eingesetzt.

Nach Auffassung der Wettbewerbshüter haben Nutzerinnen und Nutzer dabei „keine ausreichende Wahl“, deutlich zu machen, ob und inwieweit sie mit „dieser weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten“ einverstanden sind. Voraussetzung dafür wäre nach Einschätzung der Behörde vor allem, dass die Datenverarbeitung auf den jeweils genutzten Dienst beschränkt werden kann. Nicht zulässig sei zudem eine „anlasslos und präventiv erfolgende flächendeckende Vorratsdatenverarbeitung“.

Google müsse sich an den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne messen lassen, so die Kartellwächter, die davon ausgehen, dass der Paragraf 19a im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hier „einschlägig“ ist. Der Paragraf wurde eingeführt, um den Behörden zu ermöglichen, besonders marktmächtige Unternehmen stärker an die Kandare zu nehmen.

Das Bundeskartellamt folgt damit seiner Argumentationslinie im Fall Facebook, bei dem sich die Wettbewerbshüter in einem zähen Verfahren schließlich höchstinstanzlich durchgesetzt hatten. Der Bundesgerichtshof (BGH) verfügte im Juni 2020, dass Facebook ihren Nutzern eine Wahlmöglichkeit bei der Sammlung und Verknüpfung von Daten aus anderen Internetdiensten anbieten müsse. Der Konzern durfte demnach keine pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten verlangen, ohne die Alternative einer weniger umfangreichen Datennutzung anzubieten. Damit hatte der BGH damals eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben. Allerdings liegt der Fall nun beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der sogenannte Digital Markets Act der EU ist ebenfalls darauf ausgerichtet, den großen Digitalkonzernen im Wettbewerb Fesseln anzulegen.

Strategischer Vorteil

Das Bundeskartellamt stellt bei der Anwendung des neuen Gesetzes deshalb so stark auf die Datenverarbeitung ab, weil der etablierte Zugang der Digitalkonzerne zu relevanten Daten aus einer Vielzahl von Diensten diesen einen „strategischen Vorteil“ im Wettbewerb verschaffe, wie Behördenchef Andreas Mundt zitiert wird. Damit verfügen die Unternehmen über das Instrumentarium, ihre erhebliche Marktmacht immer weiter auszudehnen. Sie können Funktionen von eigenen Diensten optimieren, diese dann auch bevorzugen und so ihre Dominanz auf andere Märkte übertragen.

Die Wettbewerbshüter haben Google­ nun eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt und gehen von „weiteren Gesprächen“ aus, wie ein Sprecher der Börsen-Zeitung sagte. Eine abschließende Entscheidung soll noch im laufenden Jahr kommen.

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