Transparenzregister nicht für jedermann
wf Berlin
Für strenge Bedingungen bei der Einsicht in das Transparenzregister für Unternehmen plädiert die Stiftung Familienunternehmen und Politik. „Die EU-Mitgliedstaaten dürfen ohne Nachweis des berechtigten Interesses die Einsichtnahme nicht gestatten“, heißt es einem Gutachten der Rechtswissenschaftler Ralf P. Schenke und Christoph Teichmann (beide Universität Würzburg) im Auftrag der Stiftung. Ähnlich wie bei der Einsicht ins Grundbuch sollten dafür die Voraussetzungen vorliegen, halten die beiden Juristen fest.
Behörden sollen der rechtlichen Wertung zufolge Informationen aus dem Transparenzregister uneingeschränkt erhalten. Finanzinstitute sollen Zugang bekommen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz erfüllen. Sie dürften den Zugang aber nicht für anlasslose Abfragen nutzen. Journalisten und Nichtregierungsorganisationen sollen nur dann Anspruch auf Dateneinsicht haben, wenn sie über den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung recherchierten. Für die Einsicht von privaten Personen müssten besondere Anforderungen gelten, verlangen die Juristen.
Im Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten erfasst. Laut EU-Recht müssen Bürger, die mehr als 25% an einem Unternehmen halten, dort gemeldet werden. Das Register dient dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im November 2022 die Kritik an der breiten Öffnung des Transparenzregisters durch die EU-Gesetzgebung von 2018 bestätigt. Wenn nichtstaatliche Akteure ohne berechtigtes Interesse – also praktisch jedermann – Einsicht in das Transparenzregister nehmen könnten, missachte dies das geschützte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten. Die Rechte sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt.
Die Gutachter der Studie fordern vom Gesetzgeber, die zweckwidrige Verwendung von Daten über Unternehmer verfahrensrechtlich abzusichern. Das Transparenzregister selbst weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass wegen des Urteils des EuGH Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme zu begründen haben und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen müssen.
Stiftung lobt den EuGH
„Aus Sicht der Familienunternehmen ist es ein Erfolg, dass der EuGH die schrankenlose Einsicht der Öffentlichkeit in private Unternehmensdaten gestoppt hat“, erklärte Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung. Gläserne Unternehmerinnen und Unternehmer hätten zu Sicherheitsrisiken geführt und es seien Wettbewerbsnachteile entstanden. „Wenn jeder private Daten von Unternehmern abrufen kann, gibt es für die Betroffenen keine Möglichkeit mehr, sich gegen Missbrauch zu wehren“, mahnte Kirchdörfer.