Bewertung von Banken-Green-Bonds unter regulatorischen Aspekten
Von Karsten Wöckener und Claire-Marie Mallad*)
Vor drei Jahren wurde noch darüber diskutiert, ob Senior-Non-Preferred(SNP)-Anleihen, die im Krisenfall der Bank einen niedrigeren Rang als klassische Senior-Anleihen einnehmen, auch als Green Bonds (also Anleihen, deren Erlöse für im Vorfeld festgesetzte nachhaltige Zwecke eingesetzt werden) ausgestaltet sein können. Während auch damals schon einige Banken, etwa die spanische BBVA oder die französische BNP Paribas, ihre Green Bonds im SNP-Format begeben haben, war unklar, ob die Kombination aus zweckgebundener Verwendung der Erlöse und regulatorischer Verlustabsorptionsfähigkeit ein gangbarer Weg ist. Die Behandlung im Abwicklungsfall der Bank soll nicht davon abhängig sein, ob die Anleihe als Green Bond emittiert wurde oder nicht. Gegenstand der Diskussion war, ob dies auch tatsächlich so gehandhabt wird oder ob faktisch die Gefahr einer Bevorzugung der Green Bonds bestehen könnte.
Die Rolle von Step-ups
Im Juli 2020 zeigte sich dann, dass Green-SNP-Anleihen die „first green steps down the capital stack“ sind. Während die holländische de Volksbank als erste europäische Bank einen als Instrument des Ergänzungskapitals (Tier 2) ausgestalteten Green Bond begeben hat, ging die spanische BBVA mit der ersten Anleihe, die Green-Bond-Elemente mit den strengen Anforderungen an Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) verknüpft, noch weiter. Auch deutsche Banken verknüpfen immer häufiger die aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit denen an Green Bonds – dies nicht nur im Bereich der SNP-Anleihen, sondern auch im Tier-2-Bereich, wie etwa kürzlich die BayernLB mit einer im Juni begebenen grünen Tier-2-Anleihe.
Neben klassischen Green Bonds wird zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele zunehmend auch von sogenannten Sustainability-Linked Bonds (SLB) Gebrauch gemacht. Statt auf die Verwendung der Erlöse abzustellen, werden Nachhaltigkeitsziele (Key Performance Indicators – KPIs) direkt mit der Refinanzierung verknüpft. Verfehlt die Bank bestimmte KPIs, führt dies zu einer Erhöhung des Zinssatzes (Step-up). Im Bereich der Bankemittenten sind diese Instrumente derzeit noch die Ausnahme – erst im April hat die Berlin Hyp mit einem Senior SLB insofern den Startschuss gesetzt.
Obwohl sich Green-SNP-Anleihen mittlerweile im Markt etabliert haben, besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich des Zusammenspiels von regulatorischen und nachhaltigkeitsbezogenen Vorgaben. Dies umso mehr, je strenger die Anforderungen aus regulatorischer Sicht sind, d. h. im Bereich der Tier-2- und AT1-Instrumente. Dementsprechend ist zu begrüßen, dass die European Banking Authority (EBA) die Veröffentlichung ihres Monitoring Reports zu AT1-Instrumenten im Juni genutzt hat, um auch generell Empfehlungen für Green Bonds und SLB auszusprechen.
Die Bewertung der EBA zu den SLB ist eindeutig: Step-ups bei Verfehlung bestimmter KPIs könnten Anreize für den Emittenten setzen, die Anleihe vorzeitig zurückzuzahlen. Diese „incentives to redeem“ gilt es im Bereich der regulatorischen Instrumente zu vermeiden – bei AT1- und Tier-2-Instrumenten würde dies schon der Einstufung als regulatorisches Eigenmittel entgegenstehen. Im Bereich der SNP-Anleihen, die meist so ausgestaltet sind, dass sie die Anforderungen an für die Zwecke der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) erfüllen, würde dies die Restlaufzeit des Instruments und damit die Dauer der Anrechenbarkeit für MREL verkürzen. Dementsprechend erteilt die EBA den SLB – zumindest was Step-up-Strukturen angeht – eine klare Absage.
Klare Beschreibung
Im Bereich der Green Bonds spricht sich die EBA nicht per se gegen die Ausgestaltung von MREL, Tier-2- oder AT1-Instrumenten als Green Bonds aus. Allerdings soll das Zusammenspiel beider Sets von Anforderungen klar in der Dokumentation beschrieben werden. Insofern geht es vor allem darum, dass im Bereich der regulatorischen Instrumente deren Verlustabsorptionsfähigkeit gewährleistet sein muss – egal, ob die Anleihe als Green Bond begeben wird oder nicht. Ferner darf der Green-Bond-Charakter keinen Einfluss auf Rang und Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung haben. Zudem darf sich – gerade im Bereich der unbefristeten AT1-Anleihen – die Fälligkeit der entsprechenden grünen Projekte nicht auf die Laufzeit der Anleihe auswirken. Im Ergebnis muss also die regulatorische Zielsetzung der Anleihe gewährleistet bleiben.
Es ist zu erwarten, dass die von der EBA im Bereich Green Bonds ausgesprochenen Empfehlungen zum Anlass genommen werden, Klarstellungen in der jeweiligen Dokumentation aufzunehmen. Diese werden zur Transparenz beitragen. Im Bereich der SLB erwähnt die EBA selbst, dass sie diese Instrumente – auch mit anderen Ausstattungsmerkmalen als Step-ups – weiter beobachten wird. Insofern gilt es also, weitere Empfehlungen der EBA abzuwarten.
*) Karsten Wöckener ist Partner und Claire-Marie Mallad Associate von White & Case in Frankfurt.