Spac

Börsengang durch die Hinter­tür erfordert Vor­bereitung

Die Aktivität von Mantelgesellschaften gewinnt an Fahrt, die Vorbereitungen für das Listing über eine Zweckgesellschaft sind indes umfangreich. Daher bleibt abzuwarten, ob sich der Weg an die Börse über den De-Spac durchsetzen wird.

Börsengang durch die Hinter­tür erfordert Vor­bereitung

Von Mario Pofahl und

Alexander Schlee*)

Mit dem Boom in den USA hat die Aktivität von Special Purpose Acquisition Companies (Spac) in den vergangenen Monaten auch in Deutschland und Europa an Fahrt aufgenommen. Inzwischen sind manche Spacs so weit gereift, dass die Investitionsphase, der sogenannte De-Spac, ansteht: Neben der Akquisition von Home To Go durch den Lakestar SpacI ist aktuell auch der geplante Erwerb von Boxine, dem Unternehmen hinter dem Kinder-Audiosystem Tonies, durch den 468 Spac zu nennen. Auch der Blick US-gelisteter Spacs richtet sich vermehrt nach Europa auf der Suche nach Übernahmezielen. Ein Beispiel ist die Business Combination der an der New Yorker Börse gelisteten Zweckgesellschaft Qell Acquisition Corp. mit Lilium, einem Münchner Flugtaxi-Hersteller, der vor Kurzem an der Nasdaq gelistet wurde.

Ziel des De-Spacs ist die Business Combination eines bislang nicht börsennotierten Zielunternehmens mit dem Spac, um Ersteres an die Börse zu bringen. Dabei ist die Vorbereitungszeit bei einem De-Spac mit durchschnittlich sechs Monaten in der Regel kürzer als bei einem klassischen Initial Public Offering (IPO). Im Rahmen dieses Börsengangs durch die Hintertür sind vor allem aus Sicht des Zielunternehmens dennoch diverse rechtliche Themen zu beachten und Vorbereitungen zur Wahrung künftiger Pflichten zu treffen, um so die sogenannte De-Spac Readiness des Zielunternehmens zu gewährleisten.

Infolge des De-Spacs wird das Zielunternehmen als wesentlicher Be­standteil des Spacs zum börsengelisteten Unternehmen. Daher muss das Zielunternehmen gemeinsam mit dem Spac sicherstellen, dass die erforderlichen Strukturen für ein gelistetes Unternehmen bestehen und insbesondere die erforderlichen Finanzinformationen zur Erfüllung der Pflichten zur Finanzberichterstattung zur Verfügung stehen. Hier können Umstellungen notwendig sein. So besteht für in Deutschland ansässige, nicht börsengelistete Unternehmen ein Wahlrecht zur Erstellung eines Jahres- bzw. Konzernabschlusses nach internationalen Regelungen.

Hat das Zielunternehmen seinen Abschluss bislang nur nach deutschem Handelsgesetzbuch aufgestellt, so muss nun die Umstellung auf internationale Rechnungslegungsgrundsätze erfolgen. Maßgeblich sind dabei die International Financial Reporting Standards (IFRS). Findet die Transaktion in den USA statt, ist die Anwendung der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) zu prüfen. Schwierigkeiten kann ferner die Bilanzierung der Optionsscheine (Warrants) darstellen, die Spac-Investoren er­halten. Hier ist zu entscheiden, ob die Bilanzierung als Eigenkapital oder als Finanzinstrument zu erfolgen hat.

Zudem sind die in Zukunft anwendbaren börsen-, gesellschafts- und wertpapierrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eine Herausforderung kann insoweit die nichtfinanzielle Erklärung darstellen, da hier Aspekte wie Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt sowie die Achtung der Menschenrechte zu erläutern sind. Insbesondere Start-ups haben sich häufig mit der rechtlichen Dokumentation diesbezüglich zuvor noch nicht vertieft auseinandergesetzt.

Zudem muss eine Erklärung zum Corporate Governance Kodex abgegeben werden, der unverbindliche Richtlinien für die interne Unternehmensleitung und -überwachung festlegt. Hier sollte frühzeitig geprüft werden, inwieweit das Unternehmen diesen Vorgaben entspricht. Ferner gilt es für den Vorstand, ein ange­messenes internes Kontroll-, Compliance- und Risikomanagementsystem zu etablieren. Weiterhin muss der Aufsichtsrat ein detailliertes System für die Vorstandsvergütung beschließen, was ebenfalls der Vorbereitung bedarf.

Zudem ist zu beachten, dass mit der Börsennotierung eine Liste mit allen Personen, die Zugang zu In­siderinformationen haben, erstellt werden muss. Schließlich sollte alsbald die Investor-Relations-Funktion aufgebaut werden, um so die Schnittstelle zum Kapitalmarkt zu schaffen und weitere Veröffentlichungen wie beispielsweise Ad-hoc-Mitteilungen oder Stimmrechtsmitteilungen zu ermöglichen.

Auch der bereits börsennotierte Spac selbst muss im Rahmen des De-Spac Offenlegungs- und Informationspflichten hinsichtlich der ge­planten Transaktion einhalten. Zur Erfüllung dieser Pflichten ist die Mithilfe der Zielgesellschaft notwendig. Diese muss dem Spac die Informationen bereitstellen, die der Spac benötigt, um seinen Aktionären die geplante Transaktion zur Abstimmung vorzulegen. Hier unterscheiden sich die Voraussetzungen und Abläufe zur Einholung der Zustimmung der Aktionäre zwischen einem europäischen und US-De-Spac er­heblich.

Der De-Spac eröffnet Zielunternehmen damit insgesamt eine interessante Möglichkeit für einen Börsengang durch die Hintertür, der zwar regelmäßig keine Prospektpflicht wie bei einem IPO auslöst, dennoch aber umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen in kurzer Zeit verlangt. Daher bleibt abzuwarten, ob sich der Weg an die Börse über den De-Spac durchsetzen wird.

*) Mario Pofahl und Dr. Alexander Schlee sind Partner von Linklaters in Hamburg und Frankfurt/Main.