Rechtslage

Damoklesschwert Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Coronahilfen

Wer bei der Beantragung von Coronahilfen unrichtige Angaben macht, erfüllt schnell den Straftatbestand des Subventionsbetrugs. Hierzu reicht bereits leichtfertiges Handeln aus. Es drohen drakonische Strafen.

Damoklesschwert Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Coronahilfen

Von Tobias Schwartz *)

Bund und Länder haben Coronahilfen in Milliardenhöhe bereitgestellt, die Unternehmer, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, schnell und unbürokratisch unterstützen sollen. Deren Beantragung birgt aber strafrechtliche Risiken. Wer bei der Beantragung von Coronahilfen unrichtige Angaben macht, erfüllt schnell den Straftatbestand des Subventionsbetrugs. Hierzu reicht bereits leichtfertiges Handeln aus. Auf die Auszahlung der beantragten Geldsumme kommt es nicht an.

Bundesweit sind im Zusammenhang mit Coronahilfen tausende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhängig. Zwischenzeitlich sind auch die ersten Strafurteile ergangen, in denen fast schon drakonische Strafen verhängt wurden. So hat zum Beispiel das Landgericht Stade einen Angeklagten, der durch falsche Angaben in Anträgen auf Coronahilfen 50000 Euro erlangte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten wurde durch den Bundesgerichtshof verworfen.

In einer Vielzahl von Fällen ist es, ob bewusst mit krimineller Energie oder unbewusst getrieben von Unsicherheit und Zeitdruck, zu Falschangaben gekommen. Dies ist auch der Ausgestaltung des Antragsverfahrens geschuldet, das zum Teil die Beantwortung komplexer Rechtsfragen erfordert. Bei der Überbrückungshilfe darf zum Beispiel für verbundene Unternehmen nur ein Förderantrag gestellt werden. Ob verbundene Unternehmen vorliegen, richtet sich nach der geltenden Definition des EU-Rechts. Hier kann eine tiefgehende rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung notwendig sein. Hinzu kommt, dass die Antragsformulare uneinheitlich und bisweilen in den Anforderungen in sachlicher Hinsicht unklar sind. Bei der Antragstellung besteht daher eine hohe Fehleranfälligkeit.

Hohe Risiken

Sofern im Antragsverfahren für die Überbrückungshilfen ein prüfender Dritter (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) zu Rate gezogen werden muss, bestehen auch für diesen strafrechtliche Risiken, da er aufgrund der Antragstellung eigene Angaben gegenüber der Bewilligungsstelle macht. Für die Betroffenen stellt sich daher die Frage, „Wie können Anträge risikolos gestellt werden?“ und „Was tun bei fehlerhaften Anträgen?“.

Bestehen bei der Antragstellung Zweifel, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen, sollte der relevante Sachverhalt gegenüber der Bewilligungsstelle vollständig und transparent dargelegt werden. Sind die Antragsvoraussetzungen dann tatsächlich nicht gegeben, liegt in der Regel kein (versuchter) Subventionsbetrug vor, da der Antragsteller keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er die Bewilligungsstelle in die Lage versetzt, eine zutreffende rechtliche Bewertung des Antrags vorzunehmen.

Wurden bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht und ist die Auszahlung noch nicht erfolgt, kann der Unternehmer Straffreiheit erreichen, wenn er zum Beispiel durch die Rücknahme des Antrags freiwillig verhindert, dass die Coronahilfe gewährt wird. Nach der Auszahlung lässt die nachträgliche Rückzahlung eine bereits mit Antragstellung eingetretene Strafbarkeit nicht mehr entfallen. Gleichwohl kann eine aktive Offenlegung des Sachverhalts unter strafrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein und Schlimmeres verhindern. Eine voreilige Rückzahlung der Coronahilfen ohne Darlegung der Beweggründe ist hingegen nicht empfehlenswert, da dies im schlimmsten Fall als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte.

Erkennt der gutgläubige Antragsteller nach der Antragstellung, dass unrichtige Angaben gemacht wurden, ist er nach § 3 Subventionsgesetz verpflichtet, dies dem Subventionsgeber unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen der Anzeigepflicht ist strafbewehrt. Ein Zuwarten begründet in diesem Fall somit erstmals eine Strafbarkeit.

Blick in die Steuerakten

Zu bedenken ist, dass in der Zwischenzeit mehrere landgerichtliche Entscheidungen vorliegen, die den Zugriff auf die Steuerakten im Fall des Verdachts eines Subventionsbetrugs zulassen. An die Durchbrechung des Steuergeheimnisses werden dabei von den Gerichten geringe Anforderungen gestellt. Für die Ermittlungsbehörden können sich aus den Steuerakten wesentliche Erkenntnisse zum Tatnachweis ergeben. Stellt die Finanzverwaltung ihrerseits fest, dass es zu einer unberechtigten Inanspruchnahme von Coronahilfen kam, ist sie umgekehrt nach § 31a Abgabenordnung verpflichtet, dies der zuständigen Bewilligungsinstitution mitzuteilen. Dies dürfte in künftigen Außenprüfungen relevant werden.

Das Risiko, dass die unberechtigte Inanspruchnahme von Coronahilfen zum Beispiel durch Prüfungen der Finanzverwaltung oder Geldwäscheverdachtsmeldungen von Kreditinstituten entdeckt wird, ist somit nicht gering. Wer bewusst oder unbewusst unrichtige Angaben in Anträgen auf Coronahilfen gemacht hat und dies nachträglich erkennt, sollte umgehend Rechtsrat einholen, da verschiedene Handlungsoptionen be­stehen, die im Einzelfall sorgsam abzuwägen sind.

*) Dr. Tobias Schwartz ist Partner von Flick Gocke Schaumburg.

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