Erleichterungen für Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur
Erleichterungen für Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur
Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums – Steuerliche Rahmenbedingungen angepasst
Von Petra Eckl *)
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 21. Mai 2024 einen Diskussionsentwurf zu einem „Gesetzesentwurf zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur“ veröffentlicht. Mit den Änderungen sollen die Investitionsmöglichkeiten für Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur erweitert werden, um mehr privates Kapital für diese Zwecke zu mobilisieren. Im Herbst vergangenen Jahres war ein ähnlicher Vorstoß im Rahmen des sog. Zukunftsfinanzierungsgesetzes nicht umgesetzt worden.
Die Fondsindustrie würde gerne Fondsprodukte schaffen, die in sehr viel größerem Ausmaß als bisher in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren, insbesondere seit durch die EU-Offenlegungsverordnung verschiedene Kategorien nachhaltiger Investmentfonds eingeführt wurden. Neben aufsichtsrechtlichen Restriktionen sind es jedoch auch oft die steuerlichen Rahmenbedingungen, die dies nicht zulassen, wenn das aufgelegte Produkt für Anleger in puncto Rendite attraktiv sein soll.
Beschränkung auf Vermögensverwaltung
Investmentfonds sollen ausschließlich der Vermögensverwaltung dienen. Unternehmerische Aktivitäten, die oftmals mit höheren Risiken einhergehen, sollen u.a. aus Gründen des Anlegerschutzes, aber auch zur Vermeidung gewerblicher Tätigkeiten unter dem Deckmantel eines Investmentfonds unterbleiben. Aufgrund der Beschränkung auf die Vermögensverwaltung fällt auf der Ebene des Investmentfonds regelmäßig keine Gewerbesteuer an.
Die Erzeugung erneuerbarer Energien aus Photovoltaik, Wasser, Wind, Geothermie und Biomasse oder auch Aktivitäten im Bereich der Infrastruktur stellen jedoch meist eine gewerbliche, d.h. eine an sich zu unterbleibende „aktiv unternehmerische Bewirtschaftung“ dar. Für derartige unternehmerische Aktivitäten gilt eine Bagatellgrenze in Höhe von 5% der Einnahmen des jeweiligen Investmentfonds. Unterhalb dieser Grenze wird keine Gewerbsteuer ausgelöst. Bei Fonds, die in größerem Umfang in Anlagen für erneuerbare Energien investieren und diese selbst betreiben wollen, wird diese Grenze jedoch regelmäßig überschritten.
Fiktion der Veräußerung
Insbesondere den auf institutionelle Anleger ausgerichteten Spezial-Investmentfonds droht dann der Wegfall der Qualifikation als „Spezial-Investmentfonds“. Dafür sieht das Investmentsteuergesetz (InvStG) die Fiktion der Veräußerung der Spezial-Investmentfondsanteile und die Besteuerung der stillen Reserven bei den Anlegern vor.
Daher wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab dem 1.1.2023 eine erhöhte Grenze von 10% für Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und dem Betrieb von E-Ladesäulen eingeführt. Für wirklich „grüne“ marktgängige Produkte erwies sich jedoch auch diese Grenze noch als zu niedrig. Die Grenze wurde daher durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 auf 20% erhöht.
Begrenzung aufgehoben
Der Diskussionsentwurf sieht nunmehr vor, dass die Begrenzung ab 1.1.2025 vollends aufgehoben wird. Dies ist zu begrüßen. Gleichzeitig sollte aber klargestellt werden, dass der produzierte Strom nicht nur an die Mieter geliefert, sondern auch unbeschränkt in ein externes Stromnetz eingespeist werden darf. Ansonsten macht die Aufhebung der Begrenzung in vielen Fällen keinen Sinn. Durch eine weitere Änderung im InvStG soll klargestellt werden, dass nicht nur in Immobilien-Gesellschaften, sondern auch in Infrastruktur,- ÖPP-Projekt- sowie in Erneuerbare Energien-Gesellschaften aktiv unternehmerische Bewirtschaftung stattfinden darf, ohne dass dies auf die Ebene des Spezial-Investmentfonds durchschlägt.
Neben der Vermeidung einer überbordenden gewerblichen Tätigkeit müssen Spezial-Immobilien-Investmentfonds allerdings noch eine ganze Reihe weiterer Vorgaben beachten. So darf ein Spezial-Investmentfonds 90% seiner Assets nur in bestimmte Anlagegegenstände investieren. Auch hier sind Lockerungen vorgesehen. Investitionen in andere Fonds sollen nicht mehr zwingend erfordern, dass diese auch die strengen Kriterien eines Spezial-Investmentfonds aufweisen, was insbesondere Investitionen in Infrastrukturfonds erleichtern würde.
Anlagespektrum erweitert
Durch flankierende Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) soll das aufsichtsrechtlich zulässige Anlagespektrum erweitert werden. Dies ist ebenfalls zu begrüßen, da eine Öffnung der steuerlichen Rahmenbedingungen nichts nützt, wenn eine Struktur aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist.
Gegenstände, die zur Erzeugung, der Umwandlung, dem Transport oder der Speicherung von erneuerbaren Energien sowie für Ladestationen für E-Mobilität erforderlich sind, sollen künftig auch für ein Immobilien-Sondervermögen erworben werden können, wenn diese nicht als sog. Bewirtschaftungsgegenstände qualifizieren. Damit käme es z.B. für die Erwerbbarkeit einer PV-Anlage nicht mehr darauf an, ob der erzeugte Strom im Wesentlichen in der Immobilie selbst verbraucht wird, was vor allem die Logistikfonds vor große Herausforderungen stellte. Auch der Betrieb solcher Anlagen soll aufsichtsrechtlich uneingeschränkt zulässig werden. Zudem sollen bis zu 15% des Wertes des Sondervermögens in Beteiligungen an Infrastrukturprojektgesellschaften bestehen dürfen.
*) Dr. Petra Eckl ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin von GSK Stockmann.
*) Dr. Petra Eckl ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin von GSK Stockmann.