Förderung wasserstoffbasierter Stromspeicher geplant
Wasserstoff gilt als wichtiger Baustein für die Dekarbonisierung der Energieversorgung und industrieller Prozesse. Dabei ist er gleichzeitig ein wichtiges Instrument für die sogenannte Sektorkopplung. Der Gesetzgeber plant vor diesem Hintergrund mit einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Fördermechanismen für sogenannte „innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung“ zu fördern.
Mit der Nutzung von Wind- und Fotovoltaikanlagen geht die praktische Problematik einher, dass die Stromerzeugung in solchen Anlagen sehr volatil ist. Denn die im jeweiligen Zeitpunkt produzierbare Strommenge hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht zuletzt der Wetterlage ab. Eine zielgerichtete, bedarfsgerechte Produktion ist mit solchen Anlagen letztlich nicht möglich. Denn in wind- und sonnenarmen Zeiten ist Strom unter Umständen nicht im benötigten Umfang produzierbar. Dagegen kommt es in Zeiträumen mit einem geringen Strombedarf oftmals dazu, dass das Erzeugungspotenzial aller Wind- und Fotovoltaikanlagen gar nicht benötigt wird. Die Abschaltung solcher Anlagen ist daher oftmals an der Tagesordnung.
Stromspeicher als Lösung
Die Lösung dieser Problematik liegt insbesondere in Stromspeichern, in die Überkapazitäten eingespeist und im Bedarfsfalle abgerufen werden können. Neben Batteriespeichern kommen dabei insbesondere auch wasserstoffbasierte Lösungen in Betracht, bei denen überschüssiger Strom in Wasserstoff umgewandelt wird und in Bedarfssituationen rückverstromt werden kann. Entsprechende Konzepte sollen zukünftig eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erfahren.
Die Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland hat bereits eine vergleichsweise lange Historie. Die Förderung basierte ursprünglich auf sogenannten festen Einspeisetarifen.
Hierbei wird für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab Inbetriebnahme einer Anlage schlicht für jede in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien produzierte und in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeiste Kilowattstunde Strom eine feste Vergütung gezahlt.
Diese Art der Förderung kommt jedoch grundsätzlich nur noch Kleinanlagen zugute. Stattdessen ist die heute in der Praxis am häufigsten anzutreffende Form der Förderung das sogenannte Marktprämienmodell. Hierbei vertreibt der Anlagenbetreiber den in seinen Anlagen erzeugten Strom an einen Dritten und erzielt somit einerseits einen Verkaufserlös. Zusätzlich erhält er eine Marktprämie vom zuständigen Netzbetreiber.
Die Höhe dieser Marktprämie ergab sich zunächst aus unmittelbar im Erneuerbare-Energien-Gesetz fest definierten Werten. Bereits seit einigen Jahren wird sie für die allermeisten Anlagen jedoch im Ausschreibungswege ermittelt.
Hierzu finden von der Bundesnetzagentur durchgeführte Auktionen für bestimmte, gesetzlich definierte Zubaumengen statt. Den Zuschlag für eine Förderung erhalten, vereinfacht ausgedrückt, diejenigen Projektträger, die die geringste Marktprämie verlangen und somit für ihr Projekt die geringste Förderung begehren.
Ein solches Förderkonzept soll nach dem aktuellen Entwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nunmehr auch für Projekte eingeführt werden, denen eine Kombination aus Windenergieanlagen an Land oder Fotovoltaikanlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zugrunde liegt. Neben den bereits etablierten Auktionen für unter anderem den weiteren Ausbau der Wind- und Fotovoltaikkapazitäten in Deutschland soll hierzu ein zusätzliches Ausschreibungssegment für entsprechend kombinierte Projekte eingeführt werden, die der Gesetzgeber als „innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung“ bezeichnet. Dabei können auch mehrere Erzeugungsanlagen für ein Projekt zusammengeschaltet werden.
Zubaumenge steigt
Die jährlich insgesamt auszuschreibende Zubaumenge soll in den kommenden Jahren kontinuierlich steigen. Während sie nach der aktuellen Entwurfsfassung des Gesetzes im Jahr 2023 noch 400 Megawatt (MW) zu installierender Leistung betragen soll, steigt dieser Wert bis zum Jahr 2028 kontinuierlich auf 1000 MW. Zudem sollen ab dem Jahr 2024 nicht vergebene Mengen eines Ausschreibungsjahres die im Folgejahr auszuschreibende Menge entsprechend erhöhen. Die Ausschreibungsmenge wird erstmalig im Jahr 2023 und ab 2025 in zwei jährlich stattfindenden Ausschreibungen vergeben.
Dieses neue Förderinstrument dürfte neue, interessante Optionen für Investoren und Projektentwickler bieten. Die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsprozess sind daher mit Spannung abzuwarten. Das gilt auch, da weitere Details des Förderregimes in einer ergänzenden Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Diese soll nach gegenwärtiger Planung des Gesetzgebers noch in diesem Jahr erlassen werden.