Restrukturierung

Sanierungsmoderation kein leichtes Unterfangen

Zur Beseitigung von Schieflagen gibt der Gesetzgeber Unternehmen neue Instrumente an die Hand. Ein Sanierungsmoderator kann bei Unstimmigkeiten zwischen Schuldnern und Gläubigern vermitteln.

Sanierungsmoderation kein leichtes Unterfangen

Von Knut Rebholz und

Franc Zimmermann*)

Zum 1.1.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Ziel ist, präventiv Unternehmenskrisen abzuwehren und zu beherrschen. Das Gesetz ist nicht anwendbar, wenn bereits eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist. Es soll eine Lücke schließen. Sie bestand bislang zwischen einer freien Sanierung und einem Verfahren nach der Insolvenzordnung, wobei Erstere nicht gesetzlich normiert ist und auf dem Konsens der beteiligten Vertragspartner und Gläubiger beruht.

Der Gesetzgeber schafft mit dem StaRUG einen Rahmen, in dem insbesondere Unternehmen geholfen werden soll, die infolge der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Auch in Schieflage geratene KMUs sollten von dem Gesetz profitieren. Es sieht verschiedene, alternativ einsetzbare Instrumentarien vor. Ihr Ziel: durch wohldosierten Druck – von sanft bis recht bestimmt – die Vertragspartner und Gläubiger von einer Sanierung zu überzeugen. Kommt es zu atmosphärischen Störungen, kann eine Sanierungsmoderation einen Ausweg bieten (§§94ff.).

Sanierungsmoderatoren vermitteln auf Antrag des Schuldners und werden durch das Insolvenzgericht eingesetzt. Die Moderation ist zunächst auf drei Monate begrenzt, kann aber auf Antrag des Sanierungsmoderators um bis zu weitere drei Monate verlängert werden (§95). Voraussetzung: Der Schuldner und die involvierten Gläubiger stimmen zu. Der Sanierungsmoderator hat die Pflicht, das Restrukturierungsgericht monatlich zu informieren. Sein Bericht umfasst die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten, den Gegenstand der Verhandlungen und deren Ziel sowie ihren voraussichtlichen Fortgang. Ferner muss der Moderator das Gericht informieren, falls im Laufe der Sanierung eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Hier wird – entgegen der Bezeichnung – klar, dass der Sanierungsmoderator nach dem StaRUG nicht nur moderiert. Er hat weit darüber hinausgehende Pflichten und ist für sie haftbar.

Mit Blick auf diese Verantwortung regelt der Gesetzgeber die Vergütung der Moderation (§81 Abs. 3) und sieht einen Stundensatz von bis zu 350 Euro netto vor. Für die Arbeit qualifizierter Mitarbeiter/-innen erlaubt er bis zu 200 Euro netto. Diesen Vergütungsrahmen sehen viele Beteiligte im Vergleich zu oft üblichen höheren Honoraren kritisch. Sie verweisen auf die erforderliche Expertise und das zu berücksichtigende Haftungspotenzial. Dies kann besonders bei größeren und großen Restrukturierungsfällen sehr hoch ausfallen. Gleichzeitig wird es bereits durch den gesetzlichen Rahmen insbesondere für kleinere und mittelgroße Unternehmen schwer bis teilweise faktisch ausgeschlossen, die Moderation zu nutzen.

Dies gilt voraussichtlich für alle Sanierungsinstrumente des StaRUG. Denn in Anbetracht der beschriebenen Pflichten und Haftungspotenziale ist es schwer vorstellbar, dass Sanierungsmoderatoren ihre Aufgaben in wenigen Stunden erfüllen können. Zudem stellt sich auch die Frage: Wie wirksam ist dieses Instrument? Die Sanierungsmoderation ist auf eine Verständigungslösung angelegt und kommt in Betracht, wenn die bisherigen Verhandlungen des Schuldners mit seinen Gläubigern und Vertragspartnern stagnieren oder scheitern. Daher soll der Sanierungsmoderator eine „geeignete, insbesondere geschäftskundige“ Person sein.

Da die Moderation präventiv eine Insolvenz vermeiden soll, ist davon auszugehen, dass unter „geeignet“ hinreichender insolvenzrechtlicher Sachverstand gemeint ist. Unter Verhandlungsgesichtspunkten ergibt das Sinn. Nur erfahrene Sanierer können Gläubigern und Vertragspartnern erläutern, ob und in welcher Weise sich ihre Position bei einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen und bei einem Insolvenzverfahren verändert. Letztlich wird es in der Praxis darauf hinauslaufen, dass der Sanierungsmoderator in seinen Verhandlungen das Worst-Case-Szenario erläutern und dabei den Bereich einer neutralen „Moderation“ verlassen wird. Ob er dann seine nach dem Gesetz „vor den Gläubigern und dem Schuldner“ bestehende Unabhängigkeit bewahren kann, ist fraglich.

Einzug in die Praxis

Gleichwohl wird die Sanierungsmoderation ihren Einzug in die Praxis finden, wenn auch sicher nicht in dem Umfang, den sich der Gesetzgeber wünscht. Denn nach einer erfolgreichen Moderation kann ein tragfähiger Sanierungsvergleich geschlossen werden. Gerichtlich bestätigt, ist dieser in einem etwaigen späteren Insolvenzfall weitgehend unanfechtbar.

Das bietet – anders als bei konsensualen, freien und gesetzlich nicht geregelten Sanierungsabsprachen – Gläubigern und Vertragspartnern hohe Kalkulationssicherheit und Belastbarkeit. Allen Unternehmen, für die das StaRUG entweder aus Kostengründen oder aus anderen Gesichtspunkten keine Option ist, stehen weiterhin die mittlerweile sehr effizienten Sanierungsinstrumente innerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung.

*) Knut Rebholz ist Partner, Dr. Franc Zimmermann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Mönning Feser Partner.