Neue BaFin-Regeln
Niedrige Kosten sind der erste Schritt zu einem möglichst hohen Gewinn. Die Managementgebühr macht nur einen Teil der laufenden Kosten eines Fonds aus, dazu gehören auch die erfolgsabhängigen Gebühren. Seit Juli gelten die neuen Regeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die sogenannten Performancegebühren.Von Armin Schmitz, FrankfurtEine Reihe von Untersuchungen weist nach, dass günstige Fonds mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine überdurchschnittliche Performance erwirtschaften als teurere Fonds. Die Gesamtkostenquote, die Total Expense Ratio, umfasst zwar die direkten, auf Fondsebene anfallenden Kosten wie beispielsweise die feste Verwaltungsvergütung, Depotbank- und Depotgebühren sowie Prüfungskosten oder Servicegebühren, doch performanceabhängige Gebühren werden nicht erfasst.Performancegebühren sind bei Fonds nicht ungewöhnlich. Nach Schätzungen des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) haben rund 400 in Deutschland aufgelegte Wertpapier-Publikumsfonds mit einem Gesamtvermögen von gut 60 Mrd. Euro eine erfolgsabhängige Gebühr in ihren Vertragsbedingungen vorgesehen. Das sind rund 25 % des Volumens aller in Deutschland aufgelegten Wertpapier-Publikumsfonds.Kritiker warfen den Anbietern vor, verbraucherfeindlich zu sein, und forderten die Abschaffung. “Performance Fees sind im Geschäft mit institutionellen Anlegern üblich. Sie vereinbaren solche Vergütungen, um die Interessen der Anleger und der Fondsmanager sinnvoll miteinander zu verknüpfen. Was für institutionelle Kunden gut ist, kann für private nicht grundsätzlich schlecht sein”, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI.Tatsächlich können performanceabhängige Gebühren ein Ansporn für Fondsmanager sein, eine bessere Performance als der Referenzindex zu erzielen. Doch in der Vergangenheit waren diese Gebühren oft zu hoch bzw. nicht immer im Sinne des Anlegers konzipiert. So wurde mitunter nicht das “High-Watermark-Prinzip” angewendet, nach dem Fondsgesellschaften performanceabhängige Gebühren in Rechnung stellen, wenn der Fondspreis einen neuen Höchststand erreicht hat, wodurch frühere Verluste ausgeglichen werden. Auch passte die Benchmark nicht immer zum Anlagestil des Fonds. Seit Juli hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für in Deutschland domizilierende Fonds neue Regeln eingeführt, die für Anleger deutliche Verbesserungen bringen.So geht aus dem Musterbaustein für Kostenregelung von Sondervermögen hervor, dass die Gebühr auf die Performance abzüglich der Kosten berechnet werden soll. Die Berechnung der performancegebührrelevanten Periode darf nicht kürzer sein als zwölf Monate. Sie muss sich auf eine geeignete Benchmark beziehen. Außerdem sollte eine “High Watermark” existierten. Die Fondsgesellschaft darf also performanceabhängige Gebühren nur in Rechnung stellen, wenn der Fondspreis einen neuen Höchststand erreicht hat und dadurch frühere Verluste ausgeglichen werden. Es ist Verlustvortrag eingeführt worden. Der Fondsmanager muss negative Vorträge aus den Vorjahren ausgleichen, bevor er eine erneute erfolgsabhängige Gebühr erheben darf. Holt er allerdings den negativen Vortrag auch nach Ablauf von fünf Jahren nicht auf, wird der Vortrag gelöscht. In der folgenden Abrechnungsperiode kann die Fondsgesellschaft die Performancegebühr dann jedoch erneut vereinnahmen.Die neuen Regeln werden bei Verbraucherschützern und Anlegern als Schritt in die richtige Richtung gesehen. Auch beim BVI werden die Regeln positiv aufgenommen. “Wir halten es für richtig, die Methoden zur Erhebung von Performance Fees zu regeln. Schon in den Gesprächen mit der BaFin über die Kostenklauseln deutscher Fonds haben wir betont, dass eine europäische Regelung geboten ist”, so Richter.