RECHT UND KAPITALMARKT - IM INTERVIEW: CHARLOTTE SALATHE

Verschärfung des Geldwäschegesetzes trifft Immobiliensektor

Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums erweitert Meldepflichten

Verschärfung des Geldwäschegesetzes trifft Immobiliensektor

Frau Salathé, die Verschärfung des Geldwäschegesetzes hat zu neuen Meldepflichten bei Immobilientransaktionen geführt. Worum geht es dabei?Mit der jüngsten Novelle des Geldwäschegesetzes zu Jahresbeginn kam es zu zahlreichen Verschärfungen für den Immobiliensektor. Auslöser dafür waren unter anderem die durch die erste Nationale Risikoanalyse der Bundesregierung attestierten, verstärkt hohen Geldwäscherisiken und eine Nähe zur organisierten Kriminalität. Mit der Novelle fand auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung Einzug ins Geldwäschegesetz. Diese ermächtigt das Bundesfinanzministerium, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die risikoaffine Sachverhalte bei grunderwerbssteuerpflichtigen Immobilientransaktionen bestimmt, die von Verpflichteten, die berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen – maßgeblich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer -, an die Zentralstelle für Finanztransaktionen (FIU) zu melden sind. Welche Vorgaben enthält der Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums?Der Verordnungsentwurf definiert einzelne Sachverhalte, die typischerweise Meldepflichten für Angehörige rechtsberatender Berufe auslösen. Welche Sachverhalte müssen gemeldet werden?Anknüpfungspunkte sind jeweils Auffälligkeiten, die im geografischen Risikoprofil einer Immobilientransaktion (Bezug zu “Hochrisikoländern”), im Risikoprofil der beteiligten Personen sowie in der Transaktions-, Preisgestaltungs- oder Zahlungsstruktur begründet sein können. Zudem sollen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Meldepflichten auslösen. Drohen Sanktionen?Wenn ein Verpflichteter einen meldepflichtigen Sachverhalt vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig meldet, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann es ein Bußgeld von bis zu 150 000 Euro geben. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen beträgt es bis zu 1 Mill. Euro oder das Doppelte des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Das Bußgeldrisiko besteht nur, wenn ein Verpflichteter die Meldepflicht vorsätzlich oder aus grober Unachtsamkeit verletzt, obwohl sie sich aufgrund der Sachlage hätte aufdringen müssen. Gibt es einen Konflikt mit der Verpflichtung zur Verschwiegenheit?Als Berufsgeheimnisträger bewegt man sich bereits jetzt in einem Spannungsfeld zwischen geldwäscherechtlichen Meldepflichten einerseits und Verschwiegenheitsverpflichtungen im Mandatsverhältnis andererseits. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Anders als andere Adressaten geldwäscherechtlicher Pflichten sind Angehörige rechtsberatender Berufe als Berufsgeheimnisträger von dieser Meldepflicht befreit, wenn sich der eigentlich meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Mandatsverhältnissen erhalten haben. Die im Verordnungsentwurf festgelegten Typologien stellen eine Rückausnahme von dieser Befreiung dar. Durch die Vorgabe konkreter Meldesachverhalte soll eine klare Abgrenzung zwischen meldepflichtigen Sachverhalten und solchen, bei denen die Verschwiegenheitsverpflichtung überwiegt, vorgenommen werden. Praktisch wird das sicher zu Schwierigkeiten bei der Auslegung führen. Was raten Sie Ihren Mandanten?Nach Inkrafttreten und Ablauf der Übergangsfrist wird neben erweiterten Meldepflichten ein verstärkter Prüf- und Dokumentationsaufwand auf die Adressaten zukommen. Um diesen zu bewältigen, sollte man sich frühzeitig mit den meldepflichtigen Typologien auseinandersetzen und kritisch hinterfragen, mit welchen der genannten Typologien man in der Praxis regelmäßig in Berührung kommt. Auch für weitere Verpflichtete im Immobiliensektor, etwa finanzierende Kreditinstitute, Immobilienmakler, -unternehmen oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, bietet sich eine Orientierung an den praxisnahen Typologien des Verordnungsentwurfs an, um Meldepflichten zu erfüllen. Charlotte Salathé ist Rechtsanwältin bei CMS Deutschland. Die Fragen stellte Helmut Kipp.