Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Unternehmen müssen Soli weiter zahlen

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Unternehmen müssen bis 2029 rund 20 Mrd. Euro zahlen, hat das IW Köln errechnet. und tragen damit 57% der 13 Mrd. Euro Einnahmen.

Unternehmen müssen Soli weiter zahlen

Unternehmen müssen Soli weiter zahlen

Verfassungsrichter verlangen vom Bund nur Begründung für finanziellen Mehrbedarf

wf Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt. Damit müssen überwiegend Unternehmen die Ergänzungsabgabe von 5,5% auf Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer weiterhin zahlen. Sie schultern rund 57% vom Aufkommen über insgesamt knapp 13 Mrd. Euro. Dies hat das Wirtschaftsforschungsinstitut IW Köln berechnet. Bis 2029 summiert sich die Last für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften laut IW auf rund 40 Mrd. Euro. Im vergangenen Jahr waren es 7,2 Mrd. Euro. Der Bund hatte aus dieser allein ihm zustehenden Ergänzungsabgabe 12,6 Mrd. Euro eingenommen. Das Gesamtsteueraufkommen lag bei 942 Mrd. Euro, davon 372 Mrd. Euro für den Bund.

Verfassungsbeschwerde der FDP

Die Verfassungsrichter wiesen mit ihrer Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde von verschiedenen FDP-Politikern zurück, darunter der bisherige Fraktionschef Christian Dürr. Diese hatten die verfassungsgemäße Erhebung des Solis von 2020 bezweifelt. Ende 2019 war der Solidarpakt II zur Angleichung der Lebensbedingungen von Ost und West ausgelaufen. Die Einführung des Soli 1991 für zunächst zwei Jahre war mit den Kosten der deutschen Einheit begründet worden. Seit 1995 wird der Soli dafür unbefristet erhoben. Seit 2021 gibt es hohe Freibeträge für geringere Einkommen. Die oberen 10% schultern aber noch 50% des Aufkommens.

Das Verfassungsgericht stellte aber zugleich klar, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine Ergänzungsabgabe auch wieder aufzuheben, wenn der ihr zugrunde liegende finanzielle Mehrbedarf „evident“ wegfalle. Alternativ sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen für die Erhebung anpassen. Befristungen oder Notlagen sind den Richtern zufolge nicht erforderlich. Auch eine soziale Staffelung nach steuerlicher Leistungsfähigkeit sei von der Verfassung gedeckt.


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