Gerichtsurteil

Condor siegt bei Zubringerflügen

Im Streit um wichtige Zubringerflüge durch die Lufthansa schlägt sich das Bundeskartellamt auf die Seite des Ferienfliegers Condor. Die Wettbewerbshüter untersagten Lufthansa bis auf Weiteres, die langjährigen Kooperationsvereinbarungen mit Condor zu beenden, wie die Bonner Behörde mitteilte.

Condor siegt bei Zubringerflügen

Reuters Düsseldorf – Im Streit um wichtige Zubringerflüge durch die Lufthansa schlägt sich das Bundeskartellamt auf die Seite des Ferienfliegers Condor. Die Wettbewerbshüter untersagten Lufthansa bis auf Weiteres, die langjährigen Kooperationsvereinbarungen mit Condor zu beenden, wie die Bonner Behörde mitteilte. „Condor-Passagiere aus ganz Europa können auf dieser Grundlage weiterhin Zubringerflüge der Lufthansa und ihrer Fluggesellschaften mit Durchgangsticket zum Condor-Langstreckenflug nutzen“, sagte Kartellamtschef Andreas Mundt. Die Behörde bekräftigte damit eine erste Einschätzung vom Februar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf angefochten werden. Lufthansa kündigte umgehend an, dies zu tun.

Condor kann vorerst aufatmen. „Für unsere Kunden und Partner bedeutet das ab sofort uneingeschränkt und langfristig Planungssicherheit mit Zugriff auf bequeme Umsteigeverbindungen“, sagte Condor-Chef Ralf Teckentrup. Die Entscheidung des Bundeskartellamts zeige, dass Condor rechtmäßigen Anspruch auf Zubringerflüge durch die Kranich-Airline habe, „weil die Lufthansa Group ihre Marktmacht andernfalls missbrauchen würde.“

Lufthansa will mit der Marke Eurowings Discover Langstreckenflüge zu fernen Urlaubszielen ausbauen, womit sich der Wettbewerb mit Condor verschärft. Der Konflikt zwischen den Airlines entbrannte, als Lufthansa ein Abkommen zur Beförderung von Condor-Passagieren auf Zubringerflügen Ende 2020 zum 1. Juni 2021 kündigte. Condor wehrte sich dagegen beim Bundeskartellamt und dem EU-Gericht in Luxemburg. Die Vereinbarung der Zubringerflüge läuft bis zum 31. Oktober. „Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Condor ein kartellrechtlicher An­spruch gegen Lufthansa auf Zugang zu den Zubringerflügen auch über diesen Zeitpunkt hinaus zusteht“, betonte Mundt.

Die Lufthansa sprach von einer „völlig industrieuntypischen Anpassung“. Man werde den Beschluss daher gerichtlich überprüfen lassen.

Die Wettbewerbshüter argumentieren, dass Lufthansa die einzige Fluggesellschaft sei, die für die zentralen deutschen Drehkreuze in Frankfurt, München und Düsseldorf ein umfassendes Zubringernetz mit Flügen aus Europa anbieten könne. Condor könne auf absehbare Zeit ihren Langstreckenpassagieren keine vergleichbar nahtlose Reise – über das Angebot einer Anreise zum Flughafen mit Bus oder Bahn – ermöglichen. Auch könne der Ferienflieger kein eigenes Zubringernetz aufbauen, weil Start- und Landerechte an den Drehkreuzen weitgehend an Lufthansa vergeben seien. „Aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung beim Angebot eines Zubringernetzes unterliegt Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und hat daher gegenüber anderen Marktteilnehmern besondere Pflichten.“

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist auf den „ohnehin stark konzentrierten indirekten Langstreckenverbindungen“ ein Leistungs- und Preiswettbewerb nur möglich, wenn Condor auf Zubringerflüge der Lufthansa zurückgreifen kann. „Würde Condor die Kundengruppe der Reisenden wegbrechen, die einen Zubringerflug wünschen, hätte dies schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und für den Wettbewerb“, betonten die Wettbewerbshüter. Denn bis zu 40 Prozent der Langstreckenpassagiere nutzten einen Zubringerflug.

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