Geldwäsche-Risiko wird unterschätzt

Verdachtsfälle müssen gemeldet werden - Rechtshilfeersuchen ein "schwieriges Thema"

Geldwäsche-Risiko wird unterschätzt

hek Frankfurt – Verschärfte regulatorische Vorgaben auf nationaler oder europäischer Ebene führen zu steigenden Anforderungen an die Compliance-Abteilungen von Unternehmen. Die Integritätsspezialisten prüfen, ob ein Geschäft juristisch und moralisch einwandfrei zustande gekommen ist oder ob vielleicht Korruption oder Geldwäsche im Spiel war. Das Thema betrifft weite Teile der deutschen Wirtschaft. “Es gibt kein Unternehmen ohne Geldwäsche-Risiken”, betonte Rechtsanwalt Jürgen Krais auf einer Fachkonferenz des Deutschen Aktieninstituts. Denn Deutschland hat die EU-Geldwäscherichtlinie relativ streng umgesetzt.Alle Güterhändler (Industrie- und Handelsunternehmen) zählen zu den Verpflichteten, die das Geldwäschegesetz (GwG) einhalten müssen. Verdachtsfälle müssten auf niedriger Schwelle gemeldet werden, so Krais, der Siemens in der Geldwäscheprävention berät. “Das erfordert eine Risikoanalyse, interne Zuständigkeiten und Trainings sowie entsprechende Meldeprozesse.” Vor diesem Hintergrund rät er, Bargeldgeschäfte im Güterhandel ab 10 000 Euro komplett einzustellen. Denn dann entfällt die Pflicht zum Risikomanagement nach GwG. Geprüft werden müssten dagegen insbesondere nicht angekündigte Zahlungen unbekannter Dritter, die Verwendung von Briefkastenfirmen ohne plausiblen Hintergrund oder Zahlungen über Steuerparadiese. Außerdem mahnte er, Korruptionssachverhalte, etwa Kick-back-Fälle, immer auch unter Geldwäschegesichtspunkten zu bewerten. “Diese Gefahr wird nicht voll erkannt”, sagte Krais.Rückt die Staatsanwaltschaft an, ist der Krisenfall da. Kerstin Lotz von der Staatsanwaltschaft Frankfurt rät in einem solchen Fall zu Kooperation. Das beschleunige das Verfahren, außerdem könnten Zwangsmaßnahmen wie langwierige Durchsuchungen, die den Geschäftsbetrieb einschränken, die Sicherstellung von elektronischen Daten und Bußgelder vermieden werden.Lotz stellte aber klar, dass die Kooperation umfassend sein müsse und nicht vorgetäuscht sein dürfe. So könne die Drohung, Mitarbeitern zu kündigen, falls sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern, als unzulässige Beeinflussung von Zeugen gewertet werden und zu einem Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr führen. Möglichst geräuschlosDie Behörde sei daran interessiert, Ermittlungen möglichst geräuschlos, schnell und effektiv zu führen. “Wir haben kein Interesse, drei Tage lang ein Unternehmen zu durchsuchen”, versicherte die Oberstaatsanwältin. Als Kardinalfehler bei Compliance-Fällen wertete sie den Verzicht auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. “Man sollte nicht versuchen, einen Fall geräuschlos zu beerdigen.”Informationen über Korruptionsstraftaten erlangen Staatsanwaltschaften unter anderem aus Geldwäscheverdachtsanzeigen von Banken bei ungewöhnlichen Bartransaktionen. “Daraus generieren wir häufig Hinweise auf Straftaten”, sagte Lotz. Weitere Quellen sind Wettbewerber, Mitbeschuldigte oder auch anonyme Hinweisgebersysteme der Landespolizeibehörden.Ein “schwieriges Thema” sind laut Lotz Auslandsermittlungen zu Vermögenswerten. Hier sind die Behörden auf Rechtshilfeersuchen angewiesen. Mit einigen EU-Ländern wie Österreich und Polen funktioniere das gut, mit anderen wie Griechenland weniger.