EU-Rechtsprechung

Gewerkschaften gewinnen Rechtsstreit um SAP-Aufsichtsrat

Die Beteiligung der Gewerkschaften im Aufsichtsrat darf im Zuge der Umwandlung einer AG in eine Europäische Gesellschaft, also eine SE, nicht beschränkt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt.

Gewerkschaften gewinnen Rechtsstreit um SAP-Aufsichtsrat

fed Frankfurt

Die Gewerkschaften IG Metall und Verdi haben vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erstritten, dass die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften im Aufsichtsrat bei der Wandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Gesellschaft (SE) nicht beschränkt werden dürfen. In seinem Urteil hebt der Gerichtshof hervor, dass EU-Parlament und Ministerrat der Auffassung waren, angesichts der Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten in den einzelnen EU-Mitgliedsländern sei es nicht ratsam, ein einheitliches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen. „Somit wollte der Unionsgesetzgeber die Gefahr ausschließen, dass die Gründung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschränkung oder sogar zur Beseitigung der Beteiligungsrechte führt, die die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die SE umgewandelt werden soll, nach den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten genossen haben“, heißt es seitens des Gerichtshofs.

Im konkreten Fall geht es um den Softwarekonzern SAP. Im Zuge der Wandlung zur SE wurde vereinbart, dass im Falle einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften zwar weiter Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können, diese Kandidaten jedoch nicht mehr in einem separaten Wahlgang ermittelt werden. Nach dieser Vereinbarung ist nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet.

Genau dagegen liefen die Gewerkschaften Sturm. Der EU-Gerichtshof bestätigte ihre Position: Schreibe nationales Recht einen getrennten Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Vertreter vor, müsse eine solche Regelung beibehalten werden.

Die Richter stärkten damit die Position der Gewerkschaften in einer SE, „sofern die nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat auch eine zwingende Beteiligung von Gewerkschaften vorsehen“, erklärt Michael Rein, Principal Counsel bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Für Kapitalgesellschaften mit über 2 000 Beschäftigten sei dies der Fall.

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