Wettbewerbsrecht

Hotels gewinnen vor Gericht gegen Booking.com

Die Online-Reservierungsplattform Booking.com darf, unter anderem, weil sie über hohe Marktanteile verfügt, in ihren Verträgen mit Beherbergungsbetrieben keine Bestpreis-Klausel verabreden. Sie darf also nicht verlangen, dass die Hotels Zimmer nicht günstiger als auf der Plattform anbieten.

Hotels gewinnen vor Gericht gegen Booking.com

Im Streit über Vertragsbedingungen zwischen der Reservierungs-Plattform Booking.com und Beherbergungsbetrieben hat der Europäische Gerichtshof zugunsten der Hotels entschieden. Die Plattform darf nicht verlangen, dass die Hotels Zimmer nicht günstiger vermieten als zu dem Preis, den Kunden von Booking.com angeboten bekommen.

Hotels gewinnen vor Gericht gegen Booking.com

Große Plattformen dürfen keine Bestpreisklauseln festzurren

fed Frankfurt

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Tatsache, dass Hotels der Plattform für deren Vermittlungsleistung eine Provision überweisen. Theoretisch würden sie den gleichen Ertrag erzielen, wenn sie Zimmer an Kunden, die sich direkt an sie wenden, etwas günstiger (nämlich abzüglich dieser Provision) anbieten. Genau das war ihnen aber früher aufgrund der so genannten „Bestpreisklausel“ in den Verträgen mit der Plattform verwehrt. Da deutsche Gerichte und das Bundeskartellamt diese Klausel für rechtswidrig bewertet hatten, versuchte die niederländische Online-Vermittlung sich nun über die Anrufung eines Amsterdamer Gerichts die Anerkennung der Bestpreisklausel als legitime Nebenabrede zu erstreiten. Das aber ist misslungen.

Zwar stellt der EU-Gerichtshof fest, dass solche Klauseln in bestimmten Fällen mit dem Recht vereinbar sein können. Das ist aber nicht der Fall, wenn sie sehr weit formuliert sind oder wenn die Online-Plattform, die sie vertraglich vereinbart, eine marktbeherrschende Position einnimmt, also wie Booking.com einen Marktanteil von mehr als 30% auf sich vereint.

Nach Einschätzung von Peter Stauber, Partner der Kanzlei Noerr, bringe die Entscheidung Klarheit für die Plattformwirtschaft. „Enge Bestpreisklauseln bleiben zulässig, solange die Plattform nicht marktmächtig ist.“ Aber: Ihr Marktanteil dürfe 30% nicht überschreiten – ein Wert, der schnell erreicht sei. Dann sei eine enge Bestpreisklausel nur nach einer Einzelfreistellung zulässig, und die wiederum gebe es nur, wenn die Plattform den schwierigen Nachweis erbringen könne, sie müsse die Klausel zwingend verabreden, um Trittbrettfahrer-Effekte zu vermeiden. Trittbrettfahrer meint in diesem Zusammenhang: Touristen nutzen die Plattform, um Hotels zu finden, buchen die Zimmer aber dann direkt, weil billiger.

Booking.com hat übrigens die Klausel mittlerweile abgeschafft, da der Digital Markets Act, der großen Plattformen enge Grenzen setzt, diese Praktiken sowieso verbietet. „Es ist gut, dass Booking.com inzwischen von der EU als Gatekeeper eingestuft und damit strenger überwacht wird“, kommentiert der grüne EU-Abgeordnete Rasmus Andresen.

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