SdK legt Beschwerde gegen Varta-StaRUG ein
Aktionärsschützer knöpfen sich Varta vor
Reuters/sar Frankfurt
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) hat beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Sanierung des Batterieherstellers Varta über ein StaRUG-Verfahren eingelegt. Die Sanierung komme einer Enteignung der Minderheitsaktionäre gleich, so die Aktionärsvereinigung am Freitag. Die Minderheitsaktionäre, die zusammen noch 49,9% der Varta-Anteile halten, werden bei der geplanten Sanierung ihr Investment verlieren.
Der Varta-Vorstand wollte sich zu der Beschwerde nicht äußern. „Wir glauben, mit dem aktuellen Verfahren die beste Lösung für das Unternehmen, seine Mitarbeiter und Gesamtheit der Gläubigergruppen gefunden zu haben“, teilte Varta mit. Bei Aktionärsschützern steht das StaRUG-Verfahren bereits seit längerem in der Kritik. Auch bei Leoni hatten die Kleinaktionäre nach einer StaRUG-Sanierung ihr Investment verloren.
Im Fall Varta hatte vor einigen Wochen bereits die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz gerichtliche Schritte angedroht, sofern die Streubesitzaktionäre nicht in die Restrukturierung einbezogen werden.
Minderheitsaktionäre gehen bei Varta-Restrukturierung leer aus
Für Vartas Restrukturierung stellen der österreichische Mehrheitsaktionär Michael Tojner und der Sportwagenbauer Porsche zusammen 60 Mill. Euro Eigenkapital zur Verfügung, dafür werden sie zu alleinigen Eigentümern von Varta. Die Minderheitsaktionäre sind vom Bezugsrecht der Kapitalerhöhung ausgeschlossen und gehen somit leer aus. Dies bezeichnete die SdK als „treuwidrig und aktionärsfeindlich“. Die Aktionärsschützer kritisieren, dass Tojner als einziger Altaktionär an einer Kapitalerhöhung teilnehmen dürfe. Die Varta-Aktien kosten an der Börse derzeit rund 2 Euro.
Der in die Krise geratene Batteriehersteller hatte in monatelangen Verhandlungen mit Gläubigern und möglichen Geldgebern einen Sanierungsplan festgezurrt, der das vorinsolvenzliche Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) nutzt. Diese ermöglicht die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen mit Mehrheitsbeschlüssen und gegen den Widerstand einziger Gläubigergruppen.