GASTBEITRAG

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Von Hagen Köckeritz *) Börsen-Zeitung, 23.8.2016 Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist dazu bestimmt, bei vorübergehenden Arbeitsausfällen Betrieben die Arbeitnehmer und den...

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Von Hagen Köckeritz *)Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist dazu bestimmt, bei vorübergehenden Arbeitsausfällen Betrieben die Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern ihre Stellen zu erhalten und ihnen einen Teil des durch Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, bestimmte betriebliche Voraussetzungen sowie bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Bei der Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, steht der Behörde begrenzter Ermessensspielraum zu.Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Gerade die Frage des “erheblichen Arbeitsausfalls” entscheidet häufig darüber, ob Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Wirtschaftliche Gründe können vorliegen, wenn etwa ein Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren besteht. Dieser kann auf Störungen in der Zulieferkette zurückzuführen sein. An die betrieblichen Voraussetzungen werden regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt. Bei den persönlichen Voraussetzungen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.Kurzarbeitergeld kann für sechs Monate gewährt werden. In wirtschaftlich schwierigeren Zeiten kommen Verlängerungen auf zwölf oder 24 Monate in Betracht. Nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten kann erneut Kurzarbeitergeld gewährt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % beziehungsweise 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Darunter versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen Nettoentgelt aus dem Entgelt des Mitarbeiters (Sollentgelt) und dem Nettoentgelt, das sich aus dem wegen Kurzarbeit reduzierten Entgelt ergibt.Neben sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung von Kurzarbeitergeld muss ein Arbeitgeber im konkreten Fall klären, ob er die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit einseitig senken darf. Hierzu gibt es oft tarifvertragliche Bestimmungen, die unter gewissen Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser ebenfalls vorab zu beteiligen. Dies geschieht im Regelfall durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit (z. B. betroffene Betriebsabteilungen, Umfang der Arbeitszeitabsenkung und deren Dauer, Ankündigungsfristen) regelt.—-*) Dr. Hagen Köckeritz ist Partner von Baker & McKenzie.