Gericht der EU

Haftung von Zentral­banken begrenzt

Ordnet eine Zentralbank im Zuge einer Bankensanierung die Löschung von Finanzinstrumenten an, kann sie in bestimmten Fällen auch für entstandene Schäden haften. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union in einem Grundsatzurteil.

Haftung von Zentral­banken begrenzt

ahe Brüssel

Eine nationale Zentralbank kann auch nach EU-Recht unter bestimmten Umständen aus Eigenmitteln für Schäden haften, die bei der Rettung angeschlagener Banken entstehen. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union in einem Grundsatzurteil, in dem es um die von der Zentralbank angeordnete Löschung von Finanzinstrumenten ging sowie Schäden, die den ehemaligen Inhabern dieser Papiere da­durch entstehen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine slowenische Rechtsvorschrift, die der dortigen Zentralbank ein solches Löschen erlaubte, wenn ein Kreditinstitut vom Konkurs bedroht und das Finanzsystem als Ganzes dadurch gefährdet ist. Auf Ersuchen des slowenischen Verfassungsgerichts stellten die EU-Richter jetzt die Grenzen einer Haftung einer dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) angehörenden Notenbank klar.

Ein Haftungsanspruch könnte dem Urteil der EU-Richter zufolge grundsätzlich entstehen, wenn ein Gericht im Anschluss entscheidet, dass die Löschung der Finanzinstrumente nicht erforderlich war, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, oder dass die ehemaligen Inhaber von Finanzinstrumenten aufgrund dieser Löschung größere Verluste erlitten haben, als sie im Fall des Konkurses der betreffenden Bank erlitten hätten. Zudem muss die Zentralbank unter schwerwiegender Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gehandelt haben.

Geldpolitik nicht gefährden

Das EU-Gericht wies darauf hin, dass die Sanierung von Kreditinstituten eigentlich keine Aufgabe einer nationalen Zentralbank sei, diese allerdings durch nationale Gesetze damit durchaus betraut werden könne. In dem Fall müsse die Aufgabe von der Zentralbank aber „in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung“ wahrgenommen werden, hieß es seitens der Luxemburger Richter. Die konkreten Modalitäten der Haftung könnten dann die betreffenden Mitgliedstaaten selbst festlegen – unter Beachtung des Verbots der monetären Finanzierung.

Nicht mit EU-Recht vereinbar ist zudem, wenn die Zentralbank für Schäden einer Löschung in einer solchen Höhe haftet, die sie bei der effizienten Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnte. Die EU-Richter verwiesen in dem Zusammenhang noch einmal darauf, dass die Bildung von Reserven durch die nationalen Zentralbanken unerlässlich sei, damit sie an der Ausführung der Geldpolitik in der EU mitwirken könnten, insbesondere, um etwaige Verluste aus geldpolitischen Geschäften ausgleichen und Offenmarktgeschäfte finanzieren zu können.

Dies müsse auch bei der Entnahme eines Betrags aus den allgemeinen Rücklagen einer Zentralbank beachtet werden, da diese ansonsten „in eine Situation der Abhängigkeit von den politischen Stellen“ des jeweiligen EU-Landes gebracht werden könne.

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