Sparkassenschlichter raten zur Einigung
jsc
Bei den Ombudsleuten der Sparkassen landet ein Thema besonders häufig auf den Schreibtischen: Prämiensparverträge. Der Bundesgerichtshof sorgte im Jahr 2021 nämlich nicht nur mit seinem AGB-Urteil für Aufsehen, sondern hielt im Oktober desselben Jahres außerdem fest, dass die verbreitete Methodik der Zinsberechnung bei uralten Sparverträgen unzulässig war. Die Details darüber, wie Sparkassen die Zinsen konkret berechnen müssen, sind aber noch immer nicht eindeutig geklärt. Die Prämiensparpläne, die von den Sparkassen besonders rege in den 1990er Jahren und um die Jahrtausendwende verkauft worden waren, enthielten damals keine Bestimmungen zur Zinsanpassung. Daher müssen Gerichte die Lücke heute schließen und eine Methode finden.
Hier raten die Ombudsleute anders als früher zu einer Einigung: Sparkassen sollten demnach die Zinsnachforderung von Kunden auf Grundlage von Umlaufrenditen bestimmter Wertpapiere vornehmen, wie ein Gutachter in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden vorgeschlagen hat. Die konkrete Berechnung basiert auf den Monatswerten zu börsennotierten Bundeswertpapieren mit einer Restlaufzeit von mehr als acht bis fünfzehn Jahren. Die Bundesbank führt diese Statistik in ihrer Datenbank.
Das vorgeschlagene Verfahren führt einerseits tendenziell zu geringeren Nachzahlungen, als die klagenden Verbraucherzentralen in Musterverfahren fordern. Andererseits ermahnen die Ombudsleute die Sparkassen auf diese Weise, den seit Jahren geführten Streit nicht länger auszusitzen. Etliche Sparkassen haben ihren Kunden bereits eine Auszahlung angeboten. Auch andere Rechenmethoden sind aber grundsätzlich denkbar. Ein finales Urteil steht aus.