Vergütung bleibt Aufsichtsratssache
wf Berlin – Die Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht (Arug II) kommt den Belangen der deutschen Industrie entgegen. Auf den ersten Blick seien einschlägige und schmerzhafte Maßnahmen unterblieben, hieß es beim Industrieverband BDI zum Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium. Die Richtlinie sei im Großen und Ganzen eins zu eins umgesetzt worden. Der Entwurf des Arug II ist noch frisch und wurde dieser Tage erst öffentlich. Derzeit wird er in der Bundesregierung zwischen Ministerien abgestimmt. Ein Kabinettstermin steht dem Vernehmen nach nicht fest.Überraschend milde für die Unternehmensführung ist die Regelung zur Abstimmung der Hauptversammlung über die Vergütungsstruktur des Vorstands ausgefallen. Das Votum der Aktionäre, welches nun turnusmäßig verpflichtend sein wird, hat inhaltlich lediglich beratenden Charakter haben, heißt es in der Begründung zur Novelle. In Unternehmenskreisen war erwartet worden, dass die sogenannte Say-on-pay-Regelung für die Vorstandsvergütung hierzulande bindend werden würde. Die EU-Richtlinie lässt dem nationalen Gesetzgeber dafür Spielraum. In der Begründung zum Arug-II-Entwurf wird darauf verwiesen, dass mit dem nur beratenden Votum die Kompetenz zur Festsetzung und Entwicklung der Vergütungspolitik weiterhin eindeutig beim Aufsichtsrat verbleibe. Dieses Gremium sei wegen seiner institutionellen Verfasstheit dazu besonders geeignet. Auch den Gewerkschaften dürfte dies zupasskommen. Durch den mitbestimmten Aufsichtsrat sei der Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Vorstandsvergütung gewährleistet. “Langfristig stabil” Eine weitere Überlegung spielte bei der Entscheidung eine Rolle, das Votum beratend zu gestalten: Durch stärkere Kontrollmöglichkeiten der Aktionäre würden neue Unwägbarkeit für die Gesellschaft geschaffen. Kapitalmarktteilnehmer könnten unter dem Eindruck wechselnder Mehrheiten in der Hauptversammlung Druck auf die Gesellschaft ausüben, kurzfristige Erfolge zu liefern. Dies könne einer langfristig stabilen Unternehmensentwicklung abträglich sein, heißt es. Deshalb werde die Kontrollfunktion der Aktionäre aktiviert, ohne den Aufsichtsrat zu schwächen. Lehnt die Hauptversammlung die Vergütungspolitik ab, müsse der Aufsichtsrat sie überarbeiten. Dies entfalte eine implizite Bindungswirkung. Bei börsennotierten Gesellschaften muss die Hauptversammlung laut Entwurf bei jeder wesentlichen Änderung der Vergütungspolitik votieren, mindestens jedoch alle vier Jahre.Im nun regelmäßig zu veröffentlichenden Vergütungsbericht muss die Vorstandsvergütung nun zwingend einzeln ausgewiesen werden. Der BDI nimmt dies gelassen, da die meisten Industrieunternehmen dies bereits freiwillig vorlegten. Details blieben allerdings zu prüfen. Ein weiterer Punkt: Die Verwahrstellen müssen die Daten von Aktionären künftig genauer dokumentieren.