Herausforderungen in unsicherem ESG-Umfeld
Herausforderungen in unsicherem ESG-Umfeld
Rollback von ESG in den USA – Effektivitätsprüfung und Ausrichtung auf Kernbereiche in der EU und Deutschland zweckmäßig
Von Fabian Quast und Antonia May *)
Spätestens seit dem Amtsantritt Donald Trumps ist klar: Der Trend zu mehr Regulierung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance – ESG) hat in den USA ein Ende. Während vor einigen Jahren ESG-Maßnahmen noch zu den beherrschenden Themen in großen börsennotierten Unternehmen zählten, liest man zuletzt immer häufiger von einem Rollback von ESG. Doch wie steht es tatsächlich um ESG?
Deutliche Abkehr
In den USA ist spätestens seit dem Amtsantritt von Donald Trump eine deutliche Abkehr von ESG zu beobachten. Begonnen hat dieser Trend jedoch schon früher. Beispiele gibt es viele: Erst vor wenigen Monaten traten sechs der größten Banken der USA aus der Net Zero Banking Alliance (NZBA) aus, die als eine der wichtigsten Klimainitiativen der Branche gilt.
Schon zuvor hatten republikanische Politiker Untersuchungen sowie rechtliche Schritte gegen Banken der NZBA unter anderem mit dem Vorwurf eingeleitet, sie hätten fossile Brennstoffe diskriminiert. Das Bündnis Net Zero Asset Managers (NZAM) − eine weitere zentrale Initiative zur Erreichung von Klimaneutralität im Vermögensverwaltungssektor − setzte seine Aktivitäten zuletzt sogar vollständig aus.
DEI-Programme ausgesetzt
Dieser Trend wurde durch die diversen sogenannten Executive Orders von US-Präsident Trump noch verstärkt. Bereits am ersten Tag seiner Amtszeit wies US-Präsident Trump die nationale Umweltschutzbehörde EPA unter anderem an, sämtliche Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Regelungen abzuschaffen, die die Gewinnung und Produktion von fossilen Energien beschränken. Alle Behörden sollen klimabezogene Investitionen beenden und Treibhausgasemissionen im Gesetzgebungsprozess nicht mehr berücksichtigen.
Weitere Anweisungen folgten, die insbesondere zu erheblichen Änderungen im Bereich „Soziales“ führten: Insbesondere beendete US-Präsident Trump für Bundesbehörden die Diversity, Equity and Inclusion (DEI) Programme, die unter anderem der Förderung von Minderheiten und Frauen dienten.
Ende Januar ordnete er zudem an, Klagen gegen Unternehmen zu prüfen, die DEI-Programme unterhalten, und verbot die Vergabe staatlicher Aufträge und Zuschüsse an diese Unternehmen.
In der Folge setzten bereits viele Unternehmen ihre DEI-Programme aus. Entsprechende Wirkungen hatte die jüngste Serie von Dekreten gegen bestimmte große Rechtsanwaltskanzleien in den USA, die unter anderem auf deren Umsetzung von DEI-Programmen gestützt waren.
In der EU rücken unter anderem vor dem Hintergrund der geopolitischen Herausforderungen durch den Ukraine-Krieg und der veränderten sicherheitspolitischen Haltung Washingtons sowie teilweise schwacher Konjunkturaussichten ESG-Themen partiell in den Hintergrund. Beispielsweise wurde im vergangenen Oktober der Geltungsbeginn der europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein Jahr nach hinten verschoben.
EU fährt zurück
Auch im häufig kritisierten Bereich der Sorgfalts- und Berichtspflichten soll vereinfacht und gekürzt werden: Ende Februar hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine Omnibus-Verordnung veröffentlicht, die insbesondere die Berichtspflichten aus der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Taxonomieverordnung zusammenfassen und die zu meldenden Daten weitreichend reduzieren soll. Auch sollen circa 80% weniger Unternehmen berichtspflichtig sein. Zudem ist vorgesehen, zumindest teilweise die Reichweite der Sorgfaltspflichten einzuschränken.
Die Omnibus-Verordnung dient auch der Umsetzung des New Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit und des Competitiveness Compass, die die Verringerung von Berichtspflichten um mindestens 25% festlegen. Erst kürzlich streckte die Kommission zudem die Einhaltung der ab 2025 verschärften CO2-Flottengrenzwerte auf einen Zeitraum von drei Jahren.
Einlenken in Deutschland
Ein gewisser Rückgang der Regulierungsdichte im Bereich ESG ist auch in Deutschland zu erwarten. Insbesondere wurden im Dezember letzten Jahres erneut Gesetzentwürfe der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion zur Abschaffung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) im Bundestag erörtert. Auch die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sollte bereits unter der Ampel-Regierung mit so geringen Anforderungen wie europarechtlich möglich umgesetzt werden.
Das Gleiche galt für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD), wegen der schon ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung gegen Deutschland läuft. Die deutsche Debatte nimmt auch Einfluss auf die EU-Ebene: Denn Deutschland gilt als großer Treiber für die genannte Omnibus-Verordnung.
Neben den Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten könnte ESG auch im Energie-Sektor an Bedeutung verlieren. Vor wenigen Monaten verkündete die CDU/CSU-Fraktion zudem, dass sie die 2024 beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes rückgängig machen wolle. Nach dem Ergebnis der Bundestagswahl ist damit wohl grundsätzlich eine Rücknahme von ESG-Pflichten zu erwarten.
Vereinzelt Kritik
Ob jedoch einzelne Regelungen tatsächlich zurückgenommen werden, wird vor allem von dem Ausgang der laufenden Koalitionsverhandlungen abhängen. Teilweise ist bereits Kritik einzelner Politiker aus den Reihen der künftigen Opposition geäußert worden, dass Umwelt und Klima kein hinreichendes Gewicht in den Koalitionsverhandlungen hätten.
Grundsätzlich scheint sich also eine Zurücknahme von ESG-Regulierung in der EU und in Deutschland anzudeuten. Soweit dies die Abschaffung ineffizienter und ausufernder bürokratischer Pflichten betrifft, ist dies ausdrücklich zu begrüßen – vor allem auch damit die EU als Wirtschaftsraum nicht aufgrund übermäßiger Regulierung dauerhaft hinter die USA und Asien zurückfällt. Erforderlich ist daher eine konsequente Überprüfung des vorhandenen ESG-Regulierungsrahmens in der EU und eine Ausrichtung auf sinnvolle Kernbereiche.
Leitungsorgane in der Pflicht
Es braucht eine echte Effektivitätsprüfung für Gesetze, um wirkungsvolle und verhältnismäßige ESG-Regulierung zu erhalten und zu stärken, während Normen, bei denen Bürokratie und Belastung für Unternehmen außer Verhältnis zu etwaigen Schutzwirkungen stehen, schnellstmöglich abgeschafft werden sollten.
Aus dem sich ändernden politischen und regulatorischen Umfeld ergeben sich erhebliche Herausforderungen für die global tätige Wirtschaft in Deutschland mit entsprechenden Anforderungen an die Leitungsorgane der Unternehmen. Es empfiehlt sich für die Leitungsorgane, die jüngsten Entwicklungen in den USA und Europa aufmerksam zu verfolgen und im Einzelfall zu prüfen, ob Anpassungen in der Aufbau- und Ablauforganisation erforderlich sind.
Im Ergebnis sollte im Rahmen der Sorgfaltsanforderungen, aber auch der unternehmerischen Freiräume der sogenannten Business Judgement Rule für das Unternehmen eine im Einzelfall passende Lösung gesucht werden.
Dies setzt zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme der im Unternehmen vorhandenen Regelungen und Programme mit einer entsprechenden Risikoanalyse voraus. Innerhalb des Handlungsrahmens, der durch das Legalitätsprinzip vorgegeben ist, sollte durch die Leitungsorgane des Unternehmens eine unternehmerische Entscheidung über dessen grundlegende Ausrichtung getroffen werden.
Regionale Differenzierung
Im Markt sind – abhängig von Risikoprofil und geschäftspolitischer Ausrichtung des jeweiligen Unternehmens – bereits erste Bewegungen erkennbar, die auf eine regionale Differenzierung in ESG bzw. DEI-Programmen (einschließlich etwaiger Regelungen in Vergütungssystemen) und Anpassungen in der Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen, der Kapitalmarktkommunikation sowie sonstigen Außendarstellung hindeuten. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend verfestigt oder sich möglicherweise eine deutliche Gegenbewegung formieren wird.
*) Dr. Fabian A. Quast ist Partner im Berliner Büro von Hengeler Mueller, Antonia May ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Berliner Büro der Kanzlei.