Verwaltungsanweisung

Neue Regelungen zur Besteuerung von Kryptotoken

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer Verwaltungsanweisung zur Besteuerung von Kryptotoken veröffentlicht. Von Bedeutung ist, ob ein Token als Eigen- oder Fremdkapital eingestuft wird.

Neue Regelungen zur Besteuerung von Kryptotoken

Von Oliver Braatz*)

Die Emission von Security Token kann nicht nur für Start-ups, sondern beispielsweise auch für Unternehmen aus dem Industrieumfeld oder der Immobilienwirtschaft eine alternative Finanzierungsform zu herkömmlichen Anleihen oder Bankdarlehen darstellen. Nach Einschätzung vieler Experten dürften derartige Token den Kapitalmarkt in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token fehlten bislang jedoch. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will dies nun ändern. Am 17. Juni 2021 wurde der Entwurf einer Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token Stellung bezieht. Auf die Steuerthemen rund um die virtuellen Währungen Bitcoin, Ether usw., die der Entwurf ebenfalls behandelt, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

Drei Gruppen

Token lassen sich in drei Gruppen einteilen: Investment Token, Utility Token und Currency Token. Investment Token, regelmäßig auch als Security Token bezeichnet, können in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall beim Emittenten als Eigenkapital (Kapitalüberlassung auf Dauer) oder als Fremdkapital (Kapitalüberlassung auf Zeit) zu behandeln sein. Das BMF weist in der Entwurfsfassung darauf hin, dass die ertragsteuerliche Behandlung im Ergebnis von der Einordnung der Token als Eigen- oder Fremdkapital abhängt. Steuerlich soll es hier keine Sonderregelungen für Token geben; es gelten die allgemeinen Grundsätze. Dies entspricht im Grundsatz auch bereits der bisherigen Behandlung in der Praxis und der Einschätzung in der Fachliteratur. Auf Seiten des Emittenten sollte deshalb die Ausgabe von Token im Rahmen eines Security Token Offering (STO) – vergleichbar einem IPO oder der Emission von herkömmlichen Schuldverschreibungen – regelmäßig ergebnisneutral erfolgen.

Token als Wertpapiere

Bei Security Token wird je nach Ausgestaltung unterschieden zwischen Equity Token oder Debt Token. Derartige Token sind als Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) anzusehen, wenn die von der BaFin in ihrem Hinweisschreiben vom 20. Februar 2018 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um ihre Übertragbarkeit, ihre Handelbarkeit am Finanz- bzw. Kapitalmarkt, die Verkörperung von Rechten in den Token (Gesellschafterrechte oder schuldrechtliche Ansprüche) und Token dürfen nicht die Voraussetzungen eines Zahlungsinstruments erfüllen.

Eine urkundliche Verbriefung der Token ist ausdrücklich keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines übertragbaren Wertpapiers. Ausreichend soll sein, dass der Inhaber der Token anhand der Distributed-Ledger- oder Blockchain-Technologie oder anhand vergleichbarer Technologien dokumentiert werden kann. Dies dürfte dann beispielsweise für Inhaber gelten, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Ein derartiges Register wird durch das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren für Token in der Form von Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht.

Weiterhin enthält der Entwurf des BMF bei einem Debt Token auch Ausführungen zur Behandlung auf Ebene des Anlegers. Für betriebliche Anleger gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Ist der Token beim Anleger hingegen Bestandteil des Privatvermögens, kommt es für die steuerliche Beurteilung der aus dem Token resultierenden Erträge darauf an, ob eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkommensteuergesetz) oder ein bloßer Sachleistungsanspruch vorliegt. Erfüllt der Token die Voraussetzungen einer Kapitalforderung, erzielt der Inhaber im Privatvermögen mit den laufenden Erträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gleiches gilt für einen etwaigen Gewinn im Falle der Veräußerung des Tokens. Dieser führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG. Die Einkünfte aus den laufenden Erträgen und einem Veräußerungsgewinn können nach den allgemeinen Voraussetzungen auch mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25% besteuert werden.

Spezielle Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Equity Token auf Seiten des Anlegers enthält die Entwurfsfassung nicht. Für Erträge aus Equity Token gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Anzumerken ist, dass sich bis zur finalen Fassung des BMF-Schreibens noch Änderungen ergeben können. Dem Vernehmen nach wird das finale BMF-Schreiben bis spätestens zum Jahresende erwartet.

Frühe steuerliche Beurteilung

Der Entwurf des BMF-Schreibens bringt in steuerlicher Hinsicht mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die als Finanzierungsalternative über die Emission von Security Token nachdenken. Da die steuerliche Einordnung von Security Token als Eigen- oder Fremdkapital von der jeweils individuellen Ausgestaltung abhängig ist, wird eine frühzeitige steuerliche Beurteilung empfohlen, um später keine steuerlichen Nachteile auf Emittenten- und Anlegerseite zu verursachen.

*) Oliver Braatz ist Steuerberater bei Möhrle Happ Luther in Hamburg.