Verstoß gegen Ad-hoc-Pflicht

Finanzaufsicht verhängt Bußgeld gegen Sport1

Weil das Unternehmen, das früher Constantin Medien hieß, zu spät über eine Strategieänderung informierte, muss es nun 240.000 Euro zahlen.

Finanzaufsicht verhängt Bußgeld gegen Sport1

jh München

Die Sport1 Medien AG, zu der der Fernsehsender Sport1 gehört, muss ein Bußgeld von 240000 Euro zahlen. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin begründet dies damit, dass das Unternehmen in Ismaning bei München eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekannt gemacht habe. Einzelheiten zu dem Verstoß gegen Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung werden nicht genannt.

In der Branche ist jedoch zu hören, eine Mitteilung der Constantin Medien AG, wie das Unternehmen bis Ende 2019 hieß, im Juni vor vier Jahren sei zu spät veröffentlicht worden. Damals hatte Constantin bekannt gegeben, einen Verkauf des Fernsehsenders Sport1 zu erwägen. Die Nachricht hatte überrascht, da der damalige Großaktionär und Aufsichtsratsvorsitzende Dieter Hahn und der Vorstandsvorsitzende Fred Kogel zuvor stets angekündigt hatten, das Münchner Unternehmen auf die Sportsparte konzentrieren zu wollen.

Hahn und Kogel hatten sich mit dem zweiten Großaktionär Bernhard Burgener zerstritten. Im August 2017 zog sich Hahn zurück, Burgeners Schweizer Unternehmen Highlight Communications übernahm wenig später die Mehrheit von Constantin. Vor drei Wochen kündigte Highlight Communications einen Zwangsausschluss der restlichen Kleinaktionäre der Sport1 Medien AG an. Der Beschluss der Hauptversammlung, die voraussichtlich im kommenden Herbst stattfinden soll, ist eine Formsache, da Highlight Communications bereits 95,2% der Aktien besitzt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Sport1 Medien Einspruch einlegen. Es heißt in der Branche allerdings, damit sei nicht zu rechnen. Verletzungen der Ad-hoc-Pflicht kann die BaFin mit maximal 2,5 Mill. Euro oder 2% des Jahresumsatzes sanktionieren.

Auch gegen Mutterkonzern

Schon im Januar dieses Jahres hatte die BaFin ein Bußgeld von 195000 Euro gegen Highlight Communications festgesetzt. Das Unternehmen habe eine Schwellenberührung in Bezug auf eigene Aktien nicht rechtzeitig veröffentlicht, lautete die Begründung der Finanzaufsicht für den Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz.