Verlustverrechnung landet in Karlsruhe
wrü Frankfurt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Verlusten aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig, teilt der BFH mit. Daher hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass als Folge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (vom 14.8. 2007) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Nach Auffassung des BFH bewirkt die 2008 in Kraft getretene steuerliche Neuregelung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.