Bundesverfassungsgericht weist Ceta-Klagen ab
dpa-afx Karlsruhe
Kritiker des europäisch-kanadischen Handelsabkommens Ceta brauchen einen langen Atem. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar Zweifel, ob der Pakt in allen Punkten mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Weil besonders heikle Bereiche noch nicht in Kraft sind, haben Verfassungsbeschwerden im Moment allerdings keine Chance. Fünf Klagen aus dem Jahr 2016 wurden nun endgültig abgewiesen, wie das Karlsruher Gericht am Dienstag mitteilte (Az. 2 BvR 1368/16 u. a.).
Damit darf Deutschland bei Ceta weiter in eingeschränkter Form mitmachen. Die Richter hatten dafür Mitte Oktober 2016 im Eilverfahren grünes Licht gegeben – auch in Anbetracht des immensen politischen Schadens, den ein Stopp angerichtet hätte. Sie knüpften das aber an Auflagen, die sie auch jetzt in ihrer endgültigen Entscheidung aufrechterhalten. So muss Deutschland drohenden Verfassungsverstößen entgegenwirken und sich, sollte das unmöglich sein, aus dem Abkommen zurückziehen.
Ceta ist seit dem 21. September 2017 vorläufig in Kraft – allerdings nur in den Bereichen, für die unzweifelhaft allein die EU zuständig ist und nicht die Mitgliedstaaten. Die anderen Teile liegen auf Eis, bis die Ratifizierung abgeschlossen ist. In der EU fehlt noch die Zustimmung aus zwölf Staaten, darunter Deutschland. Auch Kanada und die EU selbst müssen Ceta noch ratifizieren.
Die spannende Frage ist jetzt, wie die Bundesregierung mit den Hinweisen aus Karlsruhe umgeht. Die Richter des Zweiten Senats deuten an, dass den vorgesehenen Gerichten und Ausschüssen möglicherweise grundgesetzwidrig Hoheitsrechte übertragen werden. Der sogenannte Gemischte Ceta-Ausschuss bekomme derart weitreichende Befugnisse, dass Deutschland Gefahr laufe alle Einflussmöglichkeiten aus der Hand zu geben. Die Unionsfraktion kündigte an, noch in dieser Woche im Bundestag einen Gesetzentwurf einzubringen, um Ceta rasch zu ratifizieren. Befürworter betonen vor allem den weitgehenden Wegfall von Zöllen und Handelshemmnissen.