Corporate Governance

Heraus­forderungen für Haupt­versammlungen

Nach Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktienrecht wird die anlaufende Saison zeigen, inwieweit Unternehmen ihre Anteilseigner von dem neuen Format überzeugen können.

Heraus­forderungen für Haupt­versammlungen

Von Daniel Illhardt und

Simon Patrick Link *)

Das Jahr 2023 verspricht eine in vielerlei Hinsicht interessante Hauptversammlungssaison. Das betrifft sowohl die Umsetzung des neu geschaffenen Rahmens für virtuelle Hauptversammlungen, die Fortentwicklungen des Governance-Rahmens für börsennotierte Aktiengesellschaften und – last but not least – die zu erwartenden inhaltlichen Diskussionen. Es wird zu beobachten sein, wie die Gesellschaften mit dem 2022 neu geschaffenen Rahmen für Aktionärstreffen umgehen. Damit ermöglicht der Gesetzgeber künftig drei Grundformen für die Gestaltung von Hauptversammlungen.

Zunächst können Hauptversammlungen weiterhin im klassischen Präsenzformat wie vor der Covid-19-Pandemie durchgeführt werden. Bedauerlicherweise konnte sich der Gesetzgeber trotz wiederholter Forderungen aus Wissenschaft und Praxis nicht dazu durchringen, den rechtlichen Rahmen für dieses Grundformat zu modernisieren. Insbesondere sind innovative Ansätze für die Gestaltung der Hauptversammlung auch künftig mit einem strengen Beschlussmängelrecht konfrontiert, das formale Fehler mit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse bedroht.

Alternativ ermöglicht das Aktienrecht nun dauerhaft auch die rein virtuelle Hauptversammlung. Ab September 2023 setzt allerdings die virtuelle Durchführung eine durch die Aktionäre zu beschließende, auf maximal fünf Jahre befristete Satzungsgrundlage voraus. Allerdings verlangen viele Investorenvertreter und einzelne Stimmrechtsberater, diese Ermächtigungen im Sinne einer „Testphase“ auf höchstens zwei Jahre zu beschränken. Zudem wird über die gesetzliche Anforderung hinaus gefordert, dass sich die Verwaltung dazu erklärt, unter welchen Umständen und in welcher Ausgestaltung sie von der Satzungsermächtigung Gebrauch machen will. Der Stimmrechtsberater ISS hat bereits für erste Emittenten Empfehlungen zur Unterstützung des Vorschlags (bei Befristung auf zwei Jahre trotz fehlender inhaltlicher Vorgaben) sowie zur Ablehnung des Vorschlags (bei Nutzung der Maximalfrist ebenfalls ohne inhaltliche Vorgaben) abgegeben.

Gesellschaften können nunmehr zudem die Vorabeinreichung von Fragen bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung verlangen. Fragen und Antworten werden dann vorab auf der Website veröffentlicht. Fragen in der Hauptversammlung selbst können auf Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten beschränkt werden. Dies soll die Straffung der Generaldebatte ermöglichen. Jedoch stehen viele Investorenvertreter dieser Gestaltung kritisch gegenüber.

Breiter Governance-Rahmen

Auch für Gesellschaften erscheint eine Voreinreichung von Fragen wenig attraktiv, denn der Aufwand für die schriftliche Beantwortung der Fragen und die Veröffentlichung auf der Webseite ist wesentlich höher im Vergleich zu einer mündlichen Auskunft in der Versammlung. Die Gesellschaften favorisieren daher regelmäßig, dass die gesamte Generaldebatte am Tag der virtuellen Hauptversammlung durchgeführt wird und sämtliche Fragen in den Wortbeiträgen gestellt werden. Das entspricht dem Präsenzformat, das damit in der virtuellen Welt angekommen ist.

Schließlich wäre es auch möglich, die Hauptversammlung hybrid durchzuführen, so dass Aktionäre sowohl vor Ort als auch über elektronische Zuschaltung teilnehmen können. Es handelt sich um die für die Gesellschaften aufwendigste Form der Durchführung, da sowohl eine Präsenzveranstaltung organisiert werden muss als auch der volle Aufwand für eine virtuelle Versammlung entsteht. Obwohl diese Form von einigen Investorenvertretern favorisiert wird, ist daher nicht damit zu rechnen, dass viele Unternehmen dieses Format wählen werden.

In der HV-Saison 2023 werden auch eine Reihe von Änderungen des Governance-Rahmens für börsennotierte Aktiengesellschaften relevant. Gleichzeitig entwickeln sich die Erwartungen von Investoren und Proxy Advisors (Stimmrechtsberatern) stetig weiter. Einen festen Platz in den Themen-Charts hat das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder. Zwar gab es hier keine nennenswerten Änderungen der Anforderungen des Aktiengesetzes oder des Corporate Governance Kodex. Das Thema steht aber nach wie vor im Fokus. Von besonderem Interesse ist derzeit die Berücksichtigung von ESG-Zielen für variable Vergütungskomponenten. Da die Ausgestaltung hier stark von Branchen- und Unternehmensspezifika abhängt und sich auch das ESG-Reporting noch dynamisch entwickelt, muss sich hier eine Best Practice erst noch herausbilden.

ESG-Themen waren auch ein wesentlicher Fokus der Kodex-Revision 2022. Der Kodex empfiehlt nun, dass der Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen und deren Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten soll. Zudem sollen in der Unternehmensstrategie und -planung insbesondere nachhaltigkeitsbezogene Ziele berücksichtigt werden. Die Stoßrichtung entspricht hier derjenigen des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Damit bereitet der Kodex die Unternehmen bereits auf die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive vor. Der auf europäischer Ebene intensiv diskutierte Richtlinienentwurf soll allerdings ein wesentlich breiteres Spektrum an ESG-Faktoren abdecken als das deutsche LkSG.

Ein weiterer Fokus der Kodexrevision lag auf Empfehlungen zum internen Kontroll-, Risikomanagement- und Compliance-System. Die Kodexkommission reagierte damit auf Verschärfungen des Aktienrechts als Reaktion auf den Wirecard-Skandal. Gleichzeitig sollen die neuen Empfehlungen die Verlässlichkeit des immer umfangreicheren Reportings über ESG-KPIs sichern. In ihren Geschäftsberichten müssen die Unternehmen den Aktionären über den Umgang mit diesen Anforderungen berichten.

Aufsichtsrat im Fokus

Schließlich zieht die Kodexkommission auch Konsequenzen für die Besetzung des Aufsichtsrats, der als Kontrollgremium gerade die Rechnungslegung und die nichtfinanzielle Berichterstattung überwacht und den Vorstand zu Nachhaltigkeitsfragen berät und daher auch Mitglieder mit Nachhaltigkeitskompetenz haben soll. Der Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils soll in Form einer Qualifikationsmatrix transparent gemacht werden. Es ist daher zu erwarten, dass auf den Qualifikationen der Aufsichtsratsmitglieder ein erheblicher Fokus von Investoren und Proxy Advisors liegen wird. Hinzu kommt, dass Proxy Advisors bei der Besetzung des Aufsichtsrats neben Diversität verstärkt auch auf ein mögliches Overboarding achten und zugleich auf kürzere Laufzeiten für die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern dringen.

Bei all den regulatorischen Anforderungen bleibt zu hoffen, dass inhaltliche Themen zu Strategie und Performance der Unternehmen nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Denn an wichtigen Themen besteht sicherlich kein Mangel. Die Unternehmen sind weiterhin mit einem sehr herausfordernden gesamtwirtschaftlichen Umfeld konfrontiert. Die Beendigung der chinesischen Null-Covid-Politik lässt auf positive Impulse für die Weltwirtschaft hoffen, wenn es nicht zu einer Überforderung der dortigen Gesundheitssysteme kommt.

Globale Themen

Wie von Christine Lagarde betont, könnte auch eine Fortsetzung der Maßnahmen der Zentralbanken zur Eindämmung der Inflation erforderlich sein. Damit verbunden wäre eine weitere Verteuerung der Unter­nehmensfinanzierung, die bereits die Transaktionsaktivität belastet. Außerdem bestehen infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und der strategischen Rivalität zwischen China und westlichen Nationen weitere Entkoppelungs­bestrebungen, die den Welthandel einschränken und das Wachstum dämpfen.

Über allem steht jedoch die wohl größte Herausforderung, den Klimawandel und seine Auswirkungen zu begrenzen, um die natürliche Lebensgrundlage auch für kommende Generationen zu sichern. Dies erfordert von Unternehmen vor allem eine entsprechende Ausrichtung der Unternehmensstrategie und ein vorausschauendes Risikomanagement.

*) Dr. Daniel Illhardt und Dr. Simon Patrick Link sind Partner im Münchener Büro von Hengeler Mueller.

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