GastbeitragKartellverfolgung

Risiken für Geschäftsleiter aus Kartellstrafen

Geschäftsführer sind bei Kartellstrafen Haftungsrisiken ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, doch die Praxis sollte sich darauf einstellen.

Risiken für Geschäftsleiter aus Kartellstrafen

Risiken für Geschäftsleiter aus Kartellstrafen

Bundesgerichtshof lässt persönliche Haftung europarechtlich prüfen

Von Marcel Nuys und Dirk Seiler *)

Kartellbehörden verhängen bei Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften regelmäßig Bußgelder gegen Unternehmen in dreistelliger Millionenhöhe und darüber hinaus. Da überrascht es, dass bislang ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang die Unternehmen für solche Bußgelder bei ihren Geschäftsleitern Regress nehmen können. Die Frage, ob Geschäftsleiter persönlich für Unternehmensbußgelder einstehen müssen, lag nun dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Beantwortung vor. Abschließend dazu positionieren wollte sich der BGH allerdings zunächst nicht. Vielmehr hat er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Beantwortung der Frage gebeten, ob eine persönliche Haftung von Geschäftsleitern gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Angesichts der großen praktischen Bedeutung wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. In diesem Jahr dürfte damit aber nicht mehr zu rechnen sein.

Bußgeld im Edelstahlkartell

In dem vor dem BGH verhandelten Verfahren geht es um ein 2018 verhängtes Bußgeld des Bundeskartellamts gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung am sogenannten Edelstahlkartell. Das Unternehmen fordert nun das gezahlte Bußgeld von seinem ehemaligen Geschäftsführer, gegen den das Bundeskartellamt auch ein persönliches Bußgeld verhängt hatte, als Schadensersatz ein.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf haben eine Haftung des Geschäftsführers für das Unternehmensbußgeld abgelehnt. Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, Geschäftsleiter bei Kartellverstößen in Anspruch zu nehmen. Das Oberlandesgericht hatte aber argumentiert, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für das Bußgeld des Unternehmens ausscheide. Das Unternehmensbußgeld solle nach dem Gesetzeszweck nämlich das Unternehmen – nicht den Geschäftsleiter – sanktionieren und dem Unternehmen die Vorteile entziehen, die ihm durch den Kartellverstoß zugeflossen sind. Der Zweck der Geldbuße gebiete es daher, das Unternehmen selbst zu treffen und nicht im Ergebnis an einen Dritten weitergereicht zu werden.

Das OLG sah hier insoweit eine Ausnahme vom gesellschaftsrechtlichen Haftungsregime. Andere Gerichte wie etwa das Landgericht Dortmund hatten in einer ähnlichen Konstellation eine gegenteilige Auffassung vertreten und eine Haftung von Geschäftsleitern bejaht.

„Wirksam und abschreckend“

Bußgelder bei Verstößen gegen kartellrechtliche Regeln müssen nach europarechtlichen Vorgaben effektiv, das heißt wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der BGH möchte vom EuGH zunächst klären lassen, ob diese Funktion des Bußgeldes – und damit der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz – gestört wird, wenn Unternehmen die Bußgelder auf Dritte wie ihre Geschäftsleiter abwälzen können. Der vom BGH gewählte Weg scheint dafür zu sprechen, dass er – durch die deutschrechtliche Brille betrachtet – für eine persönliche Haftung von Geschäftsleitern nach den Vorschriften deutschen Rechts grundsätzlich offen ist. Der BGH scheint sich aber zu fragen, ob ein solches Ergebnis mit europarechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Hierüber hat nun der EuGH zu entscheiden.

Eine weitere, nicht minder bedeutsame Frage stellt sich mit Blick darauf, ob Geldbußen außerhalb des Haftungsregimes des Kartellrechts – also beispielsweise Geldbußen aufgrund der Verletzung allgemeiner Strafvorschriften – eine abweichende Behandlung rechtfertigen. Dies ist zwar nicht Gegenstand der Vorlagefrage an den EuGH. Es bleibt aber abzuwarten, ob den Entscheidungsgründen Hinweise entnommen werden können, wie diese Haftungsfrage außerhalb des Kartellrechts zu beantworten ist.

Höchste praktische Relevanz

Für Geschäftsleiter und Unternehmen haben die anstehenden Entscheidungen des EuGH und des BGH höchste praktische Relevanz. Das Bundeskartellamt (und andere Kartellbehörden wie die Europäische Kommission) sind so aktiv wie lange nicht mehr bei der Kartellverfolgung. Verfolgt werden nicht nur klassische Kartelle wie Preis- und Gebietsabsprachen. Zunehmend werden auch neue Schadenstheorien, wie beispielsweise Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitskooperationen oder gemeinsame Lobbyarbeit, untersucht und verfolgt.

Die Bußgelder gegen Unternehmen sind häufig derart hoch, dass sie – wären sie von einem Geschäftsleiter zu tragen – für diesen in der Regel existenzbedrohend sein dürften. Ob und in welchem Umfang D&O-Versicherungen solche Schadensersatzforderungen gegen Führungskräfte übernehmen werden, ist völlig unklar. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Unternehmen, sollte der EuGH den Weg für einen Regress eröffnen, hiervon regelmäßig Gebrauch machen werden. Sie sind schon gesellschaftsrechtlich verpflichtet, Regressmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Klare Richtlinien angeraten

Schon aus Eigeninteresse sollten Geschäftsleiter nun umso mehr dafür sorgen, Verstöße gegen die kartellrechtlichen Regeln zu unterbinden oder zumindest frühzeitig aufzuklären und unverzüglich abzustellen. Unabdingbar sind beispielsweise klare Verhaltensrichtlinien, zu denen sämtliche Stakeholder auch regelmäßig geschult werden müssen.

*) Dr. Marcel Nuys und Dr. Dirk Seiler sind Partner der Kanzlei Herbert Smith Freehills.

Dr. Marcel Nuys und Dr. Dirk Seiler sind Partner der Kanzlei Herbert Smith Freehills.