Varta-Aktionäre scheitern vor Bundesverfassungsgericht
Varta-Aktionäre scheitern
vor Bundesverfassungsgericht
Beschwerde gegen Restrukturierungsplan abgewiesen
hek Frankfurt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Varta-Aktionäre gegen die finanzielle Restrukturierung des Batterieherstellers als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschlüsse sie in ihren Grundrechten verletzen, teilt das Gericht mit. Daher werde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
StaRUG in der Kritik
Varta greift in der Sanierung auf das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zurück. Der Widerstand außenstehender Aktionäre entzündet sich daran, dass sie von der Wiederauffüllung des Eigenkapitals ausgeschlossen sind. Sie erhalten kein Bezugsrecht und scheiden im Zuge der Kapitalherabsetzung auf null entschädigungslos aus der Gesellschaft aus. Großaktionär Michael Tojner hingegen, der bisher 50,1% der Aktien hielt, nimmt an der Kapitalerhöhung teil und profitiert damit künftig von möglichen Wertaufholungen. Die Varta-Aktie steht vor dem Delisting.
Die dritte Kammer des Ersten Senats weist die Auffassung zurück, dass der Sanierungsplan die im Grundgesetz verankerte Gewährleistung des Eigentums verletzt. Zuvor hatte das Landgericht Stuttgart die Beschwerden gegen den vom Amtsgericht Stuttgart bestätigten Restrukturierungsplan zurückgewiesen.
Schon bei Leoni erfolglos
Bereits im Fall Leoni war der Gang nach Karlsruhe erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Restrukturierungsplan des Autozulieferers abgelehnt. Zu Varta liegt noch eine weitere Verfassungsbeschwerde vor, über deren Annahme das Gericht nach eigenen Angaben noch nicht entschieden hat.
„Losgelöst“ von Argumentation des Landgerichts
Das Verfassungsgericht hält den Beschwerdeführern vor, dass ihre Rügen nicht näher auf die Begründung des Landgerichts eingingen, sondern „losgelöst davon illegitime Ziele, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Angemessenheit des Restrukturierungsplans“ behandele. Das Landgericht hatte eine wesentliche Schlechterstellung des Streubesitzes durch die Restrukturierung verneint und dabei auch Alternativszenarien gewürdigt, wie das Verfassungsgericht festhält. Doch hätten die Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Aktionäre in welchem Umfang konkret zu Kapitalerhöhungen bereit seien und dass sich damit der Kapitalbedarf decken lasse.
„Rechtmäßigkeit bestätigt“
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des von uns erarbeiteten Restrukturierungsplans“, sagt Frank Schäffler, Partner der Kanzlei Grub Brugger. Sie zeige, dass das StaRUG ein wirksames Instrument zur Sanierung von Unternehmen in Krisensituationen sei.