KommentarPrämiensparverträge

Hört auf die Schlichter!

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Einschätzung der Sparkassen-Ombudsleute, wie die Zinsen für uralte Prämiensparverträge berechnet werden müssen. Kreditinstitute sind gut beraten, den Schlichtern zu folgen.

Hört auf die Schlichter!

Prämiensparverträge

Hört auf die Schlichter!

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Einschätzung der Sparkassen-Ombudsleute, wie die Zinsen für uralte Prämiensparverträge berechnet werden müssen. Kreditinstitute sind gut beraten, den Schlichtern zu folgen.

Von Jan Schrader

Um Himmels willen, die Mühlen der Justiz! Erst diesen Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil geklärt, wie Banken und Sparkassen die Zinsen in uralten Sparverträgen nachträglich berechnen sollten. Mehrfach schon hatte sich das Gericht mit der Zinsfrage befasst, doch immer blieben Details unklar. Es geht um Prämiensparverträge, die vielfach noch vor der Jahrtausendwende abgeschlossen worden waren. Damals war eine Klausel zur Zinsanpassung anders als heute nicht üblich.

Jetzt zeigt sich, wie vorausschauend die Ombudsleute des Sparkassenverbands DSGV waren: Sie empfahlen bereits im Jahr 2022 genau jene Grundlage zur Zinsberechnung, die nun auch den Segen in Karlsruhe fand. Sparkassen, die ihren Kunden bereits Zinsen nachbezahlt haben, können sich bestätigt sehen. Für Feinschmecker: Der Referenzzins sollte an die Umlaufrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren gekoppelt sein.

Ausweg aus einem Dilemma

Kreditinstitute stehen in wichtigen Streitfragen regelmäßig vor einem Dilemma: Ignorieren sie Kundenforderungen, die womöglich berechtigt sind, gefährden sie ihre Reputation. Lenken sie jedoch auf unsicherer Rechtslage ein, tragen sie potenziell unnötige Lasten. Bis wesentliche Streitfälle durch die Instanzen deutscher Gerichte gewandert sind, vergehen oft Jahre. Ein Schiedsspruch einer juristisch versierten dritten Partei bietet einen Ausweg. Daran sollten sich Geldhäuser halten.

Es mag für Banken und Sparkassen verlockend erscheinen, nur Schiedssprüche zu akzeptieren, die für sie vorteilhaft sind. Doch das würde die Glaubwürdigkeit der Institute schmälern. Oft genug weisen die Schlichter die teils weitreichenden Forderungen von Verbraucherzentralen zurück, im Prämiensparstreit etwa eine Zinsberechnung auf Basis von „gleitenden Durchschnitten“, was zu noch höheren Nachzahlungen an die Kunden geführt hätte. Auch der BGH verwirft diese Methode. Kreditinstitute sind gut beraten, Schiedssprüche immer zu akzeptieren. Dann ist auch ihre Position solide, wenn sie Forderungen zurückweisen.

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